Hallo Wolfgang Weber,
es handelt sich hier nicht um Willkür, sondern um eine korrekte Rechtsauslegung Ihres Rentenversicherungsträgers.
Nach § 249 Absätze 6 und 7 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung konnten Eltern bis zum 31.12.1996 eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ganz oder teilweise dem Vater zugeordnet werden sollen.
Es handelte sich hier um eine Ausschlussfrist, das heißt Sie können jetzt keine Erklärung mehr abgeben.