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Experten-Antwort

Zurechnungszeit als Anrechnungszeit bei Umwandlung in eine Altersrente

von Krax03.11.2015 | 10:31
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6 Antworten

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Hallo, letztes Jahr wurde mir die Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet zugesprochen. In der Berechnung ist eine "Zurechnungszeit" bis zum 62. Lebensjahr enthalten. Nun läuft die Rente aus und ich denke, dass ich sie gleich in eine Altersrente - vor dem 62. Lebensjahr - umwandeln will, damit ich mir nicht mehr das mit den Befundberichten und Gutachtern antun muss. Ich habe mich nun ein bisschen schlau gelesen, komme aber an einer Stelle nicht weiter: Es heißt, dass zu den Anrechnungszeiten die Zeiten gehören, in denen eine Rente bezogen WURDE, welche zeitgleich Zurechnungszeiten sind als auch die vor dem Rentenbeginn liegende Zurechnungszeiten. In meiner Erwerbsminderungsrente sind nun Zurechnungszeiten bis zum 62. Lebensjahr. Wenn ich vorher in eine Altersrente wechsele (mit 61 Jahren und 2 Monaten), was passiert dann mit den Zurechnungszeiten vom Beginn der Altersrente bis zum 62. Lebensjahr? Bleiben diese Zurechnungszeiten bei der Altersrente weiter erhalten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Krax ,

bei einer Nachfolgerente entfällt die Übernahme der in bisherigen Rente enthaltenen Zurechnungszeit. Die Zeit ist gemäß. § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Anrechnungszeit zu berücksichtigen.

Es gilt jedoch der Besitzstand des Betrages der bisher bezogenen Rente.

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5 Antworten

rosebudam 03.11.2015 | 11:23
Nur die Zurechnungszeiten bis zum Wegfall der Erwerbsminderungsrente werden zu Anrechnungszeiten bei der Feststellung der folgenden Altersrente. Die nach dem Rentenbeginn der Altersrente liegenden Zeiten können keinen Einfluss mehr haben, weil eine Altersrente immer nur aus rentenrechtlichen Zeiten vor dem Rentenbeginn ermittelt werden darf. Diesen Umstand können Sie aber getrost vergessen, weil der Altersrente ohnehin die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der wegfallenden Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegt werden, d. h. an der Rentenhöhe wird sich nichts mehr ändern.
rosebudam 03.11.2015 | 11:23
Nur die Zurechnungszeiten bis zum Wegfall der Erwerbsminderungsrente werden zu Anrechnungszeiten bei der Feststellung der folgenden Altersrente. Die nach dem Rentenbeginn der Altersrente liegenden Zeiten können keinen Einfluss mehr haben, weil eine Altersrente immer nur aus rentenrechtlichen Zeiten vor dem Rentenbeginn ermittelt werden darf. Diesen Umstand können Sie aber getrost vergessen, weil der Altersrente ohnehin die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte der wegfallenden Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegt werden, d. h. an der Rentenhöhe wird sich nichts mehr ändern.
Jonnyam 03.11.2015 | 14:38
Sofern nicht wegen der Verbindlichen Erklärung der DRV-Bund neuerdings die Zeit bei gleichzeitigem Sozialleistungsbezug, also z.B. Krankengeld u.ä. nach Eintritt der EM gestrichen wird. Aber ob das so sein darf prüfen momentan die Sozialgerichte Meint jedenfalls Jonny
LSam 03.11.2015 | 14:44
Die Inanspruchnahme einer Altersrente vor dem 62. Lebensjahr ist m.E nur noch möglich für eine "Altersrente wegen Schwerbehinderung" Geburtsjahr vor dem 01.01.1952. . Wäre evtl. beim Wechsel zu beachten.
Kraxam 03.11.2015 | 17:26
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Ich bin im Übrigen Baujahr 1959 und neben der Rente beziehe ich sonst keinerlei Leistungen.
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