Sehr geehrte Frau Büschler,
die von Ihnen befürchteten Folgen sind auszuschließen. Die Rentenversicherung muss den Rentenbescheid aufheben, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben und keine Erwerbsminderung mehr vorliegt. Wenn sie das tut, wird Ihre Freundin eine sog. "Anhörung" über die beabsichtigte Entscheidung bekommen, in der sie sich dazu äußern kann. Grundsätzlich darf der Rentenbescheid dann nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Nur in besonderen Fällen (z.B. bei der Verletzung von Mitteilungspflichten) darf eine rückwirkende Korrektur des Bescheides erfolgen.