Hallo LS,
wie schon im Chat ausgeführt, geht es hierbei darum, bestimmte in § 137 SGB VI genannte Tatbestände, für die zwar wegen § 137 2. HS SGBVI die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird, die aber eben ausserhalb einer knappschaftlichen Tätigkeit liegen, aufgrund des höheren Rentenartfaktors eines Knappschaftsrente nicht anders bzw. höher zu bewerten, als wenn für diese Tatbestände die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt worden wäre.
Anrechnungszeiten und auch Zurechnungszeiten dagegen, bei denen zuletzt ein Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist, werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet und erfahren damit eine günstigere Bewertung, als wenn sie der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen wären.