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Experten-Antwort

Zusammentreffen von Verdienst aus der allg. RV und der Knappschaft im gleichen Monat

von LS27.09.2015 | 12:26
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10 Antworten

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Obwohl der Verdienst in der allg. RV angefallen ist, wird er bei Vorliegen von Anrechnungszeit im gleichen Monat, mit Verdiensten aus der Knappschaft, der Knappschaft zugeordnet, vorher aber aufgewertet. . Im genannten Fall lag Alg in der allg. RV vor, die ermittelten Entgeltpunkte dafür wurden mit dem Faktor 0,75 multipliziert und die Gesamtsumme dann der Knappschaft zugeordnet. Meine Frage: Wo kann ich nachlesen, ob der Faktor 0,75 für alle Anrechnungszeiten gilt, die nachträglich der Knappschaft zugeordnet werden oder für welche Art Anrechnungszeit gegebenenfalls ein anderer Faktor gilt, beispielsweise für BÜZ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo LS,

wie schon im Chat ausgeführt, geht es hierbei darum, bestimmte in § 137 SGB VI genannte Tatbestände, für die zwar wegen § 137 2. HS SGBVI die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird, die aber eben ausserhalb einer knappschaftlichen Tätigkeit liegen, aufgrund des höheren Rentenartfaktors eines Knappschaftsrente nicht anders bzw. höher zu bewerten, als wenn für diese Tatbestände die Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt worden wäre.

Anrechnungszeiten und auch Zurechnungszeiten dagegen, bei denen zuletzt ein Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist, werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet und erfahren damit eine günstigere Bewertung, als wenn sie der allgemeinen Rentenversicherung zuzuordnen wären.

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9 Antworten

LSam 27.09.2015 | 13:08
. Muss mich korrigieren, die Aussage: "vorher aber aufgewertet wird" trifft nicht zu, weil durch die Multiplikation der Entgeltpunkte (EP)mit dem Faktor 0,75, eine Reduzierung eintritt. . Es verschließt sich mir allerdings die Sinnhaftigkeit der Aktion, warum man zunächst eine Reduzierung vornimmt, durch die Zuordnung zur Knappschaft dann aber wieder, allerdings an anderer Stelle, mit dem Faktor 1,3333 multipliziert und die gleiche Summe EP erhält, die ohne dieses Umrechnungsprozedere vorhanden war. Der Rentenbescheid wird unnötig aufgebläht durch Berechnungen, die der Betreffende wohl nur in seltenen Fällen nachvollziehen kann, sich am Endergebnis aber nichts ändert.
A.am 27.09.2015 | 13:35
Sorry, das war unnötig.
A.am 27.09.2015 | 13:31
Dann haben Sie das ganze Prinzip der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht verstanden. Welche Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, ergibt sich aus den §§ 132 ff SGB VI. Bekanntermassen sind die Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung um 1/3 höher als die gleichen Leistungsarten der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 67, 82 SGB VI). Am Beispiel von Kindererziehungszeiten lässt sich die "Problematik" am einfachsten erklären. Die Erziehung eines Kindes soll - richtigerweise - gleich viel Wert sein, unabhängig davon, ob die Kindererziehungszeiten der allg. RV oder der kn. RV nach § 137 Nr. 1 SGB VI zuzuordnen sind. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erhält man für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Bei angenommene Regelaltersrente: Damit die Erziehung, die der kn. RV zugeordnet wird, NICHT besser beurteilt wird (0,0833 * 1,3333 = 0,1111 EP), bekommen die knappschaftlichen Erziehungszeiten eben nicht 0,0833 EP pro Kalendermonat sondern eben nur 0,0625 EP nach § 83 Abs.1 Satz 1 SGB VI. Denn dadurch gilt: 0,0625 * 1,3333 = 0,0833 EP Dadurch werden - siehe hier bei Kindererziehungszeiten - bestimmte Zeiten bei der Rentenberechnung der knappschaftlichen RV der allgmeinen RV zu Recht gleichgestellt. Klar ist das für die Versicherten komplizierter, allerdings rentenrechtlich unumgänglich.
LSam 27.09.2015 | 13:52
User "A" Entschuldigung wird angenommen. Es geht im genannten Fall ja um Beitragszeit mit Verdiensten im gleichen Monat. . Um definitiv zu wissen, ob sich aus dieser Handhabung eine Verbesserung in der Gesamtsumme EP ergibt und in der Bruttorente, rechne ich mal beide Varianten. . Würde mich dann hier noch mal äußern.
LSam 27.09.2015 | 14:55
Zweifel an Sinnhaftigkeit: . Nachdem ich beide Varianten gerechnet habe die folgende Aussage: . 2 Monate Anrechnungszeit vorhanden, davon 1 Mon. knp und 1 Mon. allg. RV. Istwerte an EP: . a) vor Verschiebung 1. knp Ist ohne Verschiebung: 0,0177 EP 2. allg. RV Ist . . . . . . . . . . . . . .:0,0309 EP . Verschiebung zur knp: 0,0309 * 0,75 = 0,0232 . b) 1 knp Ist neu nach Verschiebung: 0,0177 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .+ 0,0232 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . = 0,0409 2. allg. RV nach Verschiebung . . . .0,0000 . Beispielhaft Rentenwert mit 25,00 EUR gerechnet . Sollgröße je Monat = 0,0549 + 2 = 0,1098 . Bruttorente a) 0,0177 * 1,3333 * 25,00 = 0,59 EUR 0,0309 . . . . . . . .* 25,00 = 0,77 EUR. gesamt nach a) . . . . . . . = 1,36 EUR . b) 0,0409 * 1,3333 * 25,00 = 1,36 EUR . Rentenverbesserung aus dem Verschiebungsprozedere = Null. . Wo liegt denn hier der Sinn dieser Maßnahme?
LSam 27.09.2015 | 15:14
. Schussligkeit lässt grüßen. . Die bloße Gegenüberstellung der EP nach a) oder b) kann natürlich keine Veränderung ergeben. . In der Differenzrechnung Sollgröße aus a) und b) in Gegenüberstellung zur Ist-Größe nach a) und b) wird jedoch die Veränderung sichtbar, ergibt sich ein plus zu Gunsten der Verschiebung im Umfang von 0,0077 EP. . Die höhe der Differenz ist unbedeutend, das Ergebnis zählt, insofern ist auch die Verschiebung gerechtfertigt und die Sinnhaftigkeit bestätigt.
Grokoam 27.09.2015 | 15:21
Zweifel an Sinnhaftigkeit: . Nachdem ich beide Varianten gerechnet habe die folgende Aussage: . 2 Monate Anrechnungszeit vorhanden, davon 1 Mon. knp und 1 Mon. allg. RV. Istwerte an EP: . a) vor Verschiebung 1. knp Ist ohne Verschiebung: 0,0177 EP 2. allg. RV Ist . . . . . . . . . . . . . .:0,0309 EP . Verschiebung zur knp: 0,0309 * 0,75 = 0,0232 . b) 1 knp Ist neu nach Verschiebung: 0,0177 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .+ 0,0232 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . = 0,0409 2. allg. RV nach Verschiebung . . . .0,0000 . Beispielhaft Rentenwert mit 25,00 EUR gerechnet . Sollgröße je Monat = 0,0549 + 2 = 0,1098 . Bruttorente a) 0,0177 * 1,3333 * 25,00 = 0,59 EUR 0,0309 . . . . . . . .* 25,00 = 0,77 EUR. gesamt nach a) . . . . . . . = 1,36 EUR . b) 0,0409 * 1,3333 * 25,00 = 1,36 EUR . Rentenverbesserung aus dem Verschiebungsprozedere = Null. . Wo liegt denn hier der Sinn dieser Maßnahme?
. Schussligkeit lässt grüßen. . Die bloße Gegenüberstellung der EP nach a) oder b) kann natürlich keine Veränderung ergeben. . In der Differenzrechnung Sollgröße aus a) und b) in Gegenüberstellung zur Ist-Größe nach a) und b) wird jedoch die Veränderung sichtbar, ergibt sich ein plus zu Gunsten der Verschiebung im Umfang von 0,0077 EP. . Die höhe der Differenz ist unbedeutend, das Ergebnis zählt, insofern ist auch die Verschiebung gerechtfertigt und die Sinnhaftigkeit bestätigt.
viel Lärm um nichts.
LSam 27.09.2015 | 15:39
User 'Groko' . Da gebe ich Ihnen recht, aber ohne die Diskussion hier hätte ich die Gegenüberstellung nicht gemacht und hätte auch die Erkenntnis nicht erlangt zum "Warum?"
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