Hallo Karsten Paulsen,
zu 1.
Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nach Rentenbeginn steuerrechtlich noch nicht vollständig aufgegeben haben, werden die Einnahmen im Juli als Hinzuverdienst angerechnet, auch wenn die Arbeitsleistung vor dem Rentenbeginn erbracht wurde. Allerdings wird bei Selbständigen das anzurechnende Einkommen regelmäßig nicht monatlich einzeln nachgewiesen, sondern mittels Einkommensteuerbescheid. Dadurch werden die Einnahmen vom Juli 2017 letztlich zu 7/12 als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet (Hinweis: Einkommen, das vor Rentenbeginn erzielt wurde, ist kein Hinzuverdienst. Das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen wird daher pauschal zu 7/12 [= anteilig für die Monate Juni bis Dezember] als Hinzuverdienst berücksichtigt. )
Falls Sie Ihr Einkommen im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können Sie Ihr Einkommen (ausnahmsweise) auch monatlich nachweisen, z. B. mittels Bescheinigung Ihres Steuerberaters.
Zu 2.
Sie dürfen im Zeitraum ab Renteneintritt bis zum Jahresende 6.300,- Euro hinzuverdienen. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro ist auch dann anzuwenden, wenn nur für einen Teil des Jahres Rente bezogen wird.
Zu3.
Die Einnahmen im Kalenderjahr 2017, die vor dem Renteneintritt erzielt wurden, sind nicht als Hinzuverdienst auf die Rente anzurechnen, siehe Ausführungen zu Ziffer 1.