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Experten-Antwort

Zuverdienst

von Karsten Paulsen06.07.2018 | 11:11
255 Ansichten
2 Antworten

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Moin, meine Rente begann im Juni dieses Jahres, ich darf 6.300 EUR pro Kalenderjahr hinzuverdienen. Als Selbsständiger habe ich im Juli noch Einnahmen, die aus Arbeitsleistungen vor dem Renteneintritt stammen. Dazu habe ich folgende Fragen und würde mich über eine Antwort freuen: 1. Bleiben diese bein Zuverdienst unberücksichtigt? 2. Wieviel darf ich in dem Zeitraum ab Renteneintritt (1. Juni) bis zum Jahresende hinzuverdienen? 3. Wie wirken sich die Einnahmen in dem Kalenderjahr 2017 vor Renteneintritt auf die Berechnung der Rente aus? Mit freundlichen Grüßen K. Paulsen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karsten Paulsen,

zu 1.

Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nach Rentenbeginn steuerrechtlich noch nicht vollständig aufgegeben haben, werden die Einnahmen im Juli als Hinzuverdienst angerechnet, auch wenn die Arbeitsleistung vor dem Rentenbeginn erbracht wurde. Allerdings wird bei Selbständigen das anzurechnende Einkommen regelmäßig nicht monatlich einzeln nachgewiesen, sondern mittels Einkommensteuerbescheid. Dadurch werden die Einnahmen vom Juli 2017 letztlich zu 7/12 als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet (Hinweis: Einkommen, das vor Rentenbeginn erzielt wurde, ist kein Hinzuverdienst. Das im Steuerbescheid ausgewiesene Einkommen wird daher pauschal zu 7/12 [= anteilig für die Monate Juni bis Dezember] als Hinzuverdienst berücksichtigt. )

Falls Sie Ihr Einkommen im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können Sie Ihr Einkommen (ausnahmsweise) auch monatlich nachweisen, z. B. mittels Bescheinigung Ihres Steuerberaters.

Zu 2.

Sie dürfen im Zeitraum ab Renteneintritt bis zum Jahresende 6.300,- Euro hinzuverdienen. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- Euro ist auch dann anzuwenden, wenn nur für einen Teil des Jahres Rente bezogen wird.

Zu3.

Die Einnahmen im Kalenderjahr 2017, die vor dem Renteneintritt erzielt wurden, sind nicht als Hinzuverdienst auf die Rente anzurechnen, siehe Ausführungen zu Ziffer 1.

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1 Antworten

Karsten Paulsenam 06.07.2018 | 13:18
Herzlichen Dank für die Auskunft! Ihr Karsten-W. Paulsen
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