Für die Beurteilung der Hinzuverdienstgrenze (seit 01.07.2017 gilt der Jahreswert von 6300,00 Euro) spielt es keine Rolle, aus welcher Art Tätigkeit Sie das Einkommen beziehen. Bei einer selbständigen Tätigkeit dient der erzielte Gewinn (vor Steuern) als Basis. Auch bei einer unbefristeten EU-Rente müssen Sie damit rechnen, dass der Rententräger seine getroffene Entscheidung durch eine erneute Begutachtung überprüfen lässt.