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Experten-Antwort

Zwei Minijobs, Berechnung der RV-Beiträge

von Jens08.04.2015 | 07:54
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei meiner Frau hat sich eine Kombination ergeben, die ich in diversen Berechnungsbeispielen NICHT wiederfinde: Sie arbeitet in zwei Firmen in einem Minijob. AG 1 : letzte Abrechnung 360 EUR/Monat RV AN-Anteil 13,32 EUR AG 2 : letzte Abrechnung (regelmäßig) 40 EUR/Monat RV AN-Anteil 26,73 EUR Der 2. AG berechnet den Betrag nach der Mindestbemessungsgrenze von 175 EUR und zahlt bei 40 EUR/Monat keinen AG-Anteil. Meine Frage ist nun: Ist die Berechnung so korrekt, oder werden die beiden Minijobs zusammen berechnet, und der Mindest-Beitrag muss in der SUMME erreicht werden? Bei AG 2 bleibt ein Auszahlungsbetrag von 13,27 EUR für 4 Stunden/Monat, das würde sich ja gar nicht mehr lohnen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Berechnung der Pflichtbeiträge ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 175 Euro pro Kalendermonat zugrunde zu legen. Für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Arbeitgeber 2 berechnet die Beiträge aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 € ( 175 € x 18,7%). D. h. der Arbeitgeber trägt vermutlich 6,00 € und belastet der Arbeitnehmerin dann die restlichen 26,73 €. Wahrscheinlich ist dem Arbeitgeber die Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber nicht bekannt.

Richtigerweise müsste der Arbeitgeber 2 die Entgelte aus beiden Beschäftigungen zusammenrechnen und feststellen, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 € überstiegen wird. Er muss dann seine Beiträge nur aus dem tatsächlichen Entgelt in Höhe von 40 € entrichten. Diese belaufen sich auf 6,00 € für den Arbeitgeber ( 40 x 15 %) und 1,48 € für die Arbeitnehmerin ( 40 x 3,7 %)

Hinweis:

Andererseits ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber, bei mehreren Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der jeweilige Arbeitgeber die Beschäftigung beurteilen oder aber prüfen kann, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist . In diesem Zusammenhang wird dem Arbeitgeber empfohlen, die notwendigen Angaben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung mittels eines Einstellungsbogens beim Arbeitnehmer zu erfragen.

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