Für die Berechnung der Pflichtbeiträge ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe von 175 Euro pro Kalendermonat zugrunde zu legen. Für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Arbeitgeber 2 berechnet die Beiträge aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 € ( 175 € x 18,7%). D. h. der Arbeitgeber trägt vermutlich 6,00 € und belastet der Arbeitnehmerin dann die restlichen 26,73 €. Wahrscheinlich ist dem Arbeitgeber die Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber nicht bekannt.
Richtigerweise müsste der Arbeitgeber 2 die Entgelte aus beiden Beschäftigungen zusammenrechnen und feststellen, dass die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 € überstiegen wird. Er muss dann seine Beiträge nur aus dem tatsächlichen Entgelt in Höhe von 40 € entrichten. Diese belaufen sich auf 6,00 € für den Arbeitgeber ( 40 x 15 %) und 1,48 € für die Arbeitnehmerin ( 40 x 3,7 %)
Hinweis:
Andererseits ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber, bei mehreren Beschäftigungen allen beteiligten Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der jeweilige Arbeitgeber die Beschäftigung beurteilen oder aber prüfen kann, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist . In diesem Zusammenhang wird dem Arbeitgeber empfohlen, die notwendigen Angaben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung mittels eines Einstellungsbogens beim Arbeitnehmer zu erfragen.