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Zwischenübergangsgeld

von Maria20.05.2007 | 22:36
3418 Ansichten
7 Antworten

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Liebe Forumsteilnehmer, im Anschluss an eine medizinische Reha hat meine Mutter eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation angetreten, die einen Teilzeit-Kurs im Vorfeld integrativ enthielt. Von keiner Seite (weder von der Rentenversicherung noch vom Träger der Maßnahme) erfolgte auch nur der geringste Hinweis darauf, dass dieser Teilzeit-Kurs einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld zunichte machen könnte. Als wir nun zu Beginn der Vollzeitmaßnahme den Antrag auf Zwischenübergangsgeld stellen wollten, teilte die Rentenversicherung mit, dass aufgrund der geringen Stundenzahl während der Teilzeit-Vorförderung kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht und meine Mutter für die gesamte Zeit zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation kein Zwischenübergangsgeld erhalten kann. Unsere Fragen: Sollen wir Widerspruch einlegen? Welche Begründungsmöglichkeiten gibt es? Wir hoffen, dass uns jemand helfen kann, zumal meine Mutter bei Nichtzahlung des Zwischenübergangsgeldes in Hartz IV gerät. Vielen Dank für jede Unterstützung, Maria

Antworten der Moderation

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2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Maria,

leider ist für mich der Charakter der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufl. Reha) nicht erkennbar. Insoweit kann ich leider nicht beurteilen, ob ein Widerspruch erfolg haben würde. Prinzipiell sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Zwischenübergangsgeld jedoch gesetzlich klar geregelt (siehe auch hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=551E471FE2B941B00025716300432626). Letztendlich kann ich Ihnen nur empfehlen, sich direkt an Ihren Rehafachberater zu wenden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Maria,

sorry, dass der Link nicht funktioniert hat. Versuchen Sie es doch alternativ bitte über diesen Weg:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/index.jsp

Geben Sie hier in die Suchmaske den Begriff Zwischenübergangsgeld ein. Im Anschluss sollten zwei Links erscheinen, von dem sie den ersten "SGB6 25Abs3Nr4" wählen sollten.

Ich würde es übrigens trotzdem nochmal bei dem Rehafachberater versuchen. Er dürfte kein Interesse daran haben, Sie ungerechtfertigt in Ihren Rechten zu beschneiden. Sicher kann er Ihnen aber sinnvolle Erläuterungen geben, da er mit dem Fall bestens vertraut ist.

5 Antworten

Nixam 21.05.2007 | 08:21
Es handelt sich um eine Feststellungsmassnahme im Rahmend Verwaltungsverfahrens, welche zur Feststellung weiterer, gezielter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dienen soll. Hier besteht tatsächlich kein Anspruch auf Übergangsgeld. Die Leistung des vorleistenden Trägers sind für diese Zeit weiterzuzahlen oder eben auch nicht, wenn der Leistungsanspruch hierauf wegen Auslaufen von Alogeld, Krankengeld etc. zwischenzeitlich verwirkt ist. Ein Widerspruch hat hier wenig Aussicht auf Erfolg, wenn dies auch an der Tatsache, dass Sie zwischenzeitlich in ALG-II reingerutscht sind, nichts ändert.
Insideram 21.05.2007 | 08:43
Wird Ihre Mutter durch die teilzeitmaßnahme an einer Beschäftigungsausübung gehindert? Sofern ja, besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Maßnahme. Sofern bereits vor Beginn der Maßnahme Zwischenübergangsgeld bezogen wurde besteht dieser Anspruch natürlich weiter.
Mariaam 21.05.2007 | 10:12
Bei der Teilzeit-Maßnahme handelt es sich bereits um einen (integrierten?) Teil der bewilligten Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, der jetzt nach einigen Wochen in die Vollzeit-Maßnahme übergeht, derselbe Träger= diesselbe Maßnahme? Alle sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung von Zwischenübergangsgeld sind gegeben, zentrales Argument der Ablehnung ist die geringere Stundenzahl der Teilzeit-Maßnahme. MfG und vielen Dank, Maria
Mariaam 21.05.2007 | 10:14
Während sie dort ist, kann sie sicherlich nicht gleichzeitig arbeiten. Zudem ist die Maßnahme so aufgebaut, dass sie nach einiger Zeit in eine Vollzeitmaßnahme übergeht. Während der medizinischen Reha erhielt sie Übergangsgeld und auch jetzt während der Vollzeit-Maßnahme, während der Teilzeit erhielt sie Hartz IV. Erst im Nachhinein haben wir jetzt durch den Bescheid erfahren, dass durch die geringere Stundenzahl kein Anspruch mehr bestünde. MfG und vielen Dank, Maria
Mariaam 22.05.2007 | 10:49
Lieber Experte, bedauerlicherweise ließ sich Ihr Link nicht vollständig eingeben, ist hier evt. beschnitten? Der Rahaberater ist ja leider gerade derjenenige, der uns im Vorfeld nicht darüber informiert hat, dass durch diese Maßnahme mit Teilzeit-Vorkurs ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld hinfällig werden kann. Daher erscheint es etwas fraglich, ob wir dort tatsächlich Unterstützung bekommen würden. MfG, Maria
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