Hallo Maria,
leider ist für mich der Charakter der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufl. Reha) nicht erkennbar. Insoweit kann ich leider nicht beurteilen, ob ein Widerspruch erfolg haben würde. Prinzipiell sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Zwischenübergangsgeld jedoch gesetzlich klar geregelt (siehe auch hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=551E471FE2B941B00025716300432626). Letztendlich kann ich Ihnen nur empfehlen, sich direkt an Ihren Rehafachberater zu wenden.