Hallo Maria,
leider ist für mich der Charakter der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufl. Reha) nicht erkennbar. Insoweit kann ich leider nicht beurteilen, ob ein Widerspruch erfolg haben würde. Prinzipiell sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Zwischenübergangsgeld jedoch gesetzlich klar geregelt (siehe auch hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=551E471FE2B941B00025716300432626). Letztendlich kann ich Ihnen nur empfehlen, sich direkt an Ihren Rehafachberater zu wenden.
Hallo Maria,
sorry, dass der Link nicht funktioniert hat. Versuchen Sie es doch alternativ bitte über diesen Weg:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/index.jsp
Geben Sie hier in die Suchmaske den Begriff Zwischenübergangsgeld ein. Im Anschluss sollten zwei Links erscheinen, von dem sie den ersten "SGB6 25Abs3Nr4" wählen sollten.
Ich würde es übrigens trotzdem nochmal bei dem Rehafachberater versuchen. Er dürfte kein Interesse daran haben, Sie ungerechtfertigt in Ihren Rechten zu beschneiden. Sicher kann er Ihnen aber sinnvolle Erläuterungen geben, da er mit dem Fall bestens vertraut ist.
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