Hallo Schwachbrüstig,
die Antwort von Hobbyexperte (01.02.2022) ist korrekt, sofern der Antrag auf freiwillige Beitragszahlung für die fehlenden 2 Monate bis zum 31.01.2022 und der Rentenantrag bis zum 30.04.2022 beim Rentenversicherungsräger eingegangen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung