Für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II entfällt ab 01.01.2011 die Versicherungspflicht gem. § 3 S. 1 Nr. 3a SGB 6 (aufgehoben zum 01.01.2011). Zeiten aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezugs sind ab diesem Zeitpunkt jetzt Anrechnungszeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB 6. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II werden ab dem 01.01.2011 nicht mehr bewertet (§ 74 S. 4 Nr. 1a SGB 6).
Da diese Zeiten Anrechnungszeiten sind, schließen sie bei der Rentenberechnung Lücken im Versicherungsverlauf und erhöhen dadurch ggf. den Gesamtleistungswert anderer beitragsfreier Zeiten und damit die Rente.
Ansonsten gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.
Zeiten einer Arbeitslosigkeit können als Anrechnungszeiten nur anerkannt werden, wenn die sonstigen in §§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, 5, 252 Abs. 2, 5, 7 u. 9 SGB 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (sog. qualifizierte Arbeitslosigkeit). Siehe auch "R2 Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten einer Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 SGB 6)" unter
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, müssen die Arbeitsuchenden sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden, damit von dort bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine Zeit der Arbeitslosigkeit gemeldet werden kann. Eine fehlende Meldung bei der Agentur für Arbeit kann nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden.
Zeiten der Arbeitslosigkeit erhalten als beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus den Beiträgen aus der Grundbewertung bzw. der Vergleichsbewertung ergibt (§§ 72, 73 SGB 6). Dieser Durchschnittswert wird jedoch begrenzt (§ 263 Abs. 2a SGB 6). Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB 2 erbracht worden sind, werden nicht bewertet (§ 74 S. 4 SGB 6).