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Experten-Antwort

Arge und rentenrechtliche Zeiten

von Gerda Wagner15.01.2012 | 17:47
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3 Antworten

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Muß die DRV die Zeiten, die ich bei der ARGE als arbeitslos und arbeitssuchend in 2011 und 2012 gemeldet war, aber ohne Leistungsbezug, als rentenrechtliche Zeit anerkennen? Gibt es dafür richterfliche Bescheide oder Gesetze.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Den zuvor gemachten Ausführungen ist zuzustimmen.

2. Ergänzend ist jedoch noch anzumerken, dass Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit u.a. die Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit ist. Die Meldung als Arbeitsuchender i.S. des § 15 S.2 SGB III erfüllt für sich allein nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, weil es an der Prüfung der Verfügbarkeit fehlt. Die Verfügbarkeit ist z.B. in den Fällen eingeschränkt, in denen ein Arbeitsplatz lediglich an einem Ort zu einer bestimmten Tageszeit gesucht wird. Diese Prüfung bzw. diese Feststellungen sind jedoch nicht Aufgabe der Rentenversicherungsträger, sondern der Arbeitslosenversicherung.

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2 Antworten

Claire Grubeam 15.01.2012 | 18:46
Für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II entfällt ab 01.01.2011 die Versicherungspflicht gem. § 3 S. 1 Nr. 3a SGB 6 (aufgehoben zum 01.01.2011). Zeiten aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezugs sind ab diesem Zeitpunkt jetzt Anrechnungszeiten i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB 6. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II werden ab dem 01.01.2011 nicht mehr bewertet (§ 74 S. 4 Nr. 1a SGB 6). Da diese Zeiten Anrechnungszeiten sind, schließen sie bei der Rentenberechnung Lücken im Versicherungsverlauf und erhöhen dadurch ggf. den Gesamtleistungswert anderer beitragsfreier Zeiten und damit die Rente. Ansonsten gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten einer Arbeitslosigkeit können als Anrechnungszeiten nur anerkannt werden, wenn die sonstigen in §§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2, 4, 5, 252 Abs. 2, 5, 7 u. 9 SGB 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (sog. qualifizierte Arbeitslosigkeit). Siehe auch "R2 Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten einer Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten (§§ 58, 252 SGB 6)" unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, müssen die Arbeitsuchenden sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden, damit von dort bei Erfüllung aller Voraussetzungen eine Zeit der Arbeitslosigkeit gemeldet werden kann. Eine fehlende Meldung bei der Agentur für Arbeit kann nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden. Zeiten der Arbeitslosigkeit erhalten als beitragsfreie Zeiten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus den Beiträgen aus der Grundbewertung bzw. der Vergleichsbewertung ergibt (§§ 72, 73 SGB 6). Dieser Durchschnittswert wird jedoch begrenzt (§ 263 Abs. 2a SGB 6). Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.06.1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB 2 erbracht worden sind, werden nicht bewertet (§ 74 S. 4 SGB 6).
Gerda Wagneram 18.01.2012 | 06:36
Bin leider erst heute dazu gekommen, mich für die ausführlichen und kompetenten Antworten zu bedanken. Das hat mir schon weitergeholfen und gleichzeitig neue Fragen aufgeworfen, die aber in einem neuen Beitrag besser aufgehoben sind. Danke, mfg, Gerda.
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