Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springen1. Den zuvor gemachten Ausführungen ist zuzustimmen.
2. Ergänzend ist jedoch noch anzumerken, dass Voraussetzung für die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit u.a. die Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit ist. Die Meldung als Arbeitsuchender i.S. des § 15 S.2 SGB III erfüllt für sich allein nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit i. S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, weil es an der Prüfung der Verfügbarkeit fehlt. Die Verfügbarkeit ist z.B. in den Fällen eingeschränkt, in denen ein Arbeitsplatz lediglich an einem Ort zu einer bestimmten Tageszeit gesucht wird. Diese Prüfung bzw. diese Feststellungen sind jedoch nicht Aufgabe der Rentenversicherungsträger, sondern der Arbeitslosenversicherung.
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