Die Gewährung einer Altersrente nach Altersteilzeit (§ 237 Sozialgesetzbuch VI) ist für Versicherte der Jahrgänge 1952 und jünger nicht mehr möglich.
Sie können aber im gegenseitigen Einvernehmen dennoch eine Altersteilzeitvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen. Eine Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit ist allerdings gemäß § 2 des Altersteilzeitgesetzes bei einem Beginn der Altersteilzeit nach dem 31.12.2009 nicht mehr möglich.
Vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung sollten Sie bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger unter Angabe der Versicherungsnummer eine individuelle Rentenauskunft über die für Sie möglichen Rentenarten, den frühestmöglichen Rentenbeginn, und die Höhe der Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme anfordern.