Für einen Rentenanspruch ist die Dauer der ATZ unerheblich, da für Ihren Jahrgang ein Anspruch auf Altersrente nach ATZ nicht mehr besteht. Ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen besteht, wenn Sie mindestens 50% Schwerbehinderung haben und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Ist der ATZ-Vertrag vor dem 01.01.2007 vereinbart worden, ist die Altersrente mit 63. Jahren abschlagsfrei.
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