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ATZ

von Lothar01.10.2008 | 19:41
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, Ich habe vor drei Jahren einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen (Blockmodell, 3 J arbeiten, 3 J Ruhephase). Nach anderthalb Jahren der Arbeitsphase bin ich für anderthalb Jahre krank geworden. Besteht die Möglichkeit, dass dieser Vertrag dahingehend geändert wird, dass daraus ein anderes Blockmodell entsteht? Ich dachte,dass es möglich ist, die bis dahin geleistete Arbeit jetzt als Ruhephase, nämlich noch anderthalb Jahre, einfach an die Krankheit dranzuhängen. Der AG hat mir das erst angeboten und jetzt, wo es schriftlich gemacht werden soll, hat er auf Gesetze verwiesen, die sowas verbieten. kennt sich jemand aus?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Lothar,

im Grundsatz hat HLRT67 mit den aufgezeigten Möglichkeiten Recht. Dennoch ist das Problem in der Summe zu komplex, um es im Rahmen dieses Forums hinreichend klären zu können. Ich kann Ihnen daher nur empfehlen, sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung hierzu beraten zu lassen. Soweit Sie sich selbst zu dieser Thematik noch etwas belesen möchten, kann ich Ihnen die Arbeitsanweisung der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung zum Altersteilzeitgesetz empfehlen. Diese finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/index.jsp in der Rubrik Rechtliche Arbeitsanweisungen/ Sonstige Gesetze und Regelungen/ Sonstiges Zivilrecht/ Altersteilzeitgesetz.

2 Antworten

HLRT67am 02.10.2008 | 08:09
Es gibt zwei Möglichkeiten: a) der Arbeitgeber verzichtet auf die Nacharbeit; die ATZ läuft wie geplant ab; der AG "schenkt" Ihnen also das zu erarbeitende Wertguthaben für die anderthalb Jahre Krankheit, und Sie können es in die Freistellungsphase einbringen und abbauen b) die Zeit des Krankengeldbezugs muß nachgearbeitet werden, weil sie nicht als ATZ im SV-rechtlichen Sinne gilt - dann arbeiten Sie die Hälfte dieses Zeitraums nach (Bsp: 1 Jahr KG-Bezug = 1 Jahr kürzere ATZ; Ihre ATZ "dauert" dann statt 6 nur fünf Jahre, zwei sind gearbeitet vor dem KG-Bezug, also muss noch ein halbes Jahr gearbeitet werden - in Ihrem Fall wären die mindestens 24 Monate ATZ für die Altersrente nach ATZ/ALo also trotzdem gewährleistet.
Lotharam 02.10.2008 | 11:16
Danke für die Antwort, ganz schlau werde ich daraus leider nicht. Gibt es gesetzliche Grundlagen dafür oder liegt das alles an der Kulanz des AG? Kann in einem solchen Fall eine mündliche Zusage des AG verbindlich sein oder kann er (AG) einfach einen Rückzieher machen und seine Aussage annulieren? Ich hätte gern die Aussage eines zusätzlichen Experten. Danke
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