Hallo Jürgen,
es ist tatsächlich so, dass der Arbeitnehmer weder einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit noch auf eine bestimmte Form der individuellen Gestaltung einer Altersteilzeitvereinbarung hat, sofern im Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist.
Bei nach dem 31.7.1999 abgeschlossenen Altersteilzeitverträgen muss sich die Altersteilzeit vertragsgemäß zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, unabhängig davon, ob diese ohne Abschläge bezogen werden kann. Das wäre in Ihrem Fall frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahrs plus 7 Monate inklusive der Rentenminderung zu diesem Zeitpunkt von 10,8 Prozent. Bei einer Altersteilzeit bis zum vollendeten 63. Lebensjahr hätten Sie somit eine Rentenminderung für 7 Monate bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sofern Sie dies vermeiden möchten, brauchen Sie keinen Altersteilzeitvertrag abzuschließen und arbeiten dann bis zu dem regulären Rentenbeginn durch.