Hallo Karin,
es kann z.B. aus betriebsbedingten Gründen erforderlich sein, dass während der Arbeitsphase im Blockmodell Mehrarbeit (Überstunden) geleistet wird. Förderungsrechtlich hat das keine Auswirkung, wenn die Arbeitszeit im Durchschnitt des gesamten Förderzeitraums die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. Dies kann im Rahmen der Arbeitszeitverteilung durch
einen entsprechenden Freizeitausgleich in der Arbeitsphase erfolgen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Mehrarbeit, die nicht in Freizeit abgegolten wird, zu einem Ruhen oder Erlöschen des Anspruchs auf die Förderleistungen führen. Anfragen in Förderfällen richten Sie bitte an Ihre Agentur für Arbeit.
Informationen können Sie auch der Broschüre 14 "Gleitender Übergang in den Ruhestand" der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.
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