Während der aktiven Phase einer Altersteilzeit können Versicherte Leistungen zur med. Rehabilitation erhalten, soweit sie die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und in den nächsten sechs Monaten nicht in die passive Phase der Altersteilzeit gehen. Werden Anträge auf Leistungen zur med. Rehabilitation gestellt, ohne dass die gesetzliche Krankenkasse zur Antragstellung aufgefordert hat, ist der Versicherte in seinem Gestaltungsrecht nicht eingeschränkt. Folgendes ist damit gemeint: sollte die Reha-Maßnahme nicht erfolgreich gewesen sein oder sollte gar der Antrag auf solche Leistungen mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden sein, bietet die Rentenversicherung ein Rentenverfahren an, wenn eine Erwerbsminderung im Raume steht. Es ist dann dem Versicherten freigestellt, dieses Rentenverfahren durchzuführen (also den übersandten Antrag auszufüllen und zurückzuschicken) oder dies eben nicht zu tun. Tut er es nicht, schließt die Rentenversicherung das Verfahren damit ab, es sei denn, die zuständige gesetzliche Krankenkasse würde noch während dieses Verfahrens das Gestaltungsrecht des Versicherten einschränken. In diesem Fall, wie auch in Fällen, in denen die Krankenkasse zur Antragstellung einer Reha-Maßnahme aufgefordert hat, weil nach der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Gutachten die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erheblich gefährdet oder schon gemindert ist, ist der Versicherte verpflichtet, ein von der Rentenversicherung in diesem Zusammenhang angebotenes Rentenverfahren zu betreiben. Die Rentenversicherung würde dann im Rentenverfahren in eigener Zuständigkeit feststellen, ob eine Erwerbsminderung eingetreten ist.
Ich denke, Ihre Befürchtungen sind unbegründet. Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, um Ihre Erwerbsfähigkeit zur erhalten oder wiederherzustellen. Eine Rente wegen Erwerbsminderung käme also erst dann in Betracht, wenn Rehabilitationsleistungen eine Erwerbsmindenderung nicht beseitigen konnten oder nicht beseitigen werden.