Hallo Alfons,
ergänzend zum Beitrag von Wolfgang bleibt noch festzustellen:
1. Bitte klären Sie mit Ihrem Arbeitgeber ab, ob dieser Ihnen überhaupt 8 Jahre ATZ angebietet.
2. Das ATG (Altersteilzeitgesetz) gilt für die neuen Bundesländer wie für die alten Bundesländer ohne Ausnahmeregelung. Das bedeutet, dass grundsätzlich aus 90 % des bisherigen RV-pflichtigen Entgelts Beiträge zu zahlen sind. Achtung: Klären Sie ab, ob ggfs. Ihr Arbeitgeber aufgrund betrieblicher oder tariflicher Regelungen mehr bezahlt.
3. Der von Wolfgang ziertierten Artikel ist insofern auf die neuen Bundesländer zu ergänzen, dass für die neuen Länder eine geringere Beitragsbemessungsgrenze gilt. Dies dürfte aber bei dem von Ihnen als Beispiel angeführten Entgelt von 2000 Euro kein Problem sein.
4.
Die Entgeltpunkte würden sich wie folgt berechnen:
Beitragspflichtiges Entgelt x Umrechnungsfaktor Anlage 10 x aktueller Rentenwert Ost