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ATZ und EM Rente

von bernd18.02.2008 | 07:48
1221 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, ich JG 51, 42 BJ,Bankkaufmann, bekomme ab sofort eine halbe EM Rente wegen BU (Starke Stimmstörung). Meine Fragen :Kann ich bei meinem alten AG eine Halbtagsstelle z.B. als Kurierfahrer oder ähnliches ohne meine Rente zu gefährden aufnehmen. Dann hatt ich im Nov. 2003 einen ATZ Vertrag geschlossen LZ 2006-2012, hatte ihn aber wegen Krankheit nicht antreten können, wenn ich diesen jetzt halbtags antrete,wann kann ich dann mit wieviel Abschlägen frühesten in Altersrente gehen. Bitte um Antworten.

2 Antworten

Michael1971am 18.02.2008 | 14:50
Ach ja, noch ein kleiner Nachtrag. durch den Bezuge der Rente wegen teilweiser EM behalten die Hälfte der Entgeltpunkte bei der Folgerente den Abschlag von 10,8 Prozent. Lediglich die übrigen Entgeltpunkte werden mit dem höheren Abschlag von 18 Prozent versehen. Mindestens werden aber in der Folgerente die persönlichen Entgeltpunkte der Vorrente (=alle EP mit 10,8 Prozent) zugrundegelegt. Eine anschließende Altersrente ist dadurch mdst. doppelt so hoch, wie Ihre derzeitige Rente.
Michael1971am 18.02.2008 | 14:37
Eine Tätigkeit, die ein völlig fachfremder sofort oder mit einer Einarbeitungszeit von max. drei Monaten ausüben kann, stellt keine zumutbare Verweisungstätigkeit für den von Ihnen erworbenen Berufschutz dar. Die Tätigkeit als Kurierfahrer dürfte demnach nicht rentenschädlich sein. Dies aber immer vor Beschäftigungsaufnahme mit dem Rentenversicherungsträger abklären. Lediglich der erzielte Verdienst wäre nach § 96a SGB VI auf die Rente anzurechnen. Wenn Sie die Tätigkeit als Kurierfahrer im Rahmen eines Altersteilzeitverhältnisses ausüben, wäre der Bruttoverdienst zuzüglich Nettoaufstockung als Hinzuverdienst maßgeblich. Nach Ihrer Schilderung lag am 01.01.2004 ein gültiger Altersteilzeitvertrag vor. Ob Sie die Altersteilzeit jetzt verkürzt anstreben oder gar nicht antreten, ist für das Vorliegen des Vertrauensschutzes für eine Altersrente wegen Altersteilzeit (oder Arbeitslosigkeit) ohne Belang. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von 24 Monaten Altersteilzeit bzw. 365 Tage arbeitslos nach dem 58,5 Lebensjahr können Sie diese Rente mit dem 60. Lebensjahr bei 18 Prozent Abschlag in Anspruch nehmen.
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