Offensichtlich sollen für die Nebenbeschäftigung im Rahmen Ihres ATZ-Arbeitsverhältnisses die Regelungen der Geringfügigkeits-Richtlinien gelten.
Sofern Sie Ihre Nebenbeschäftigung schon seit Jahren SO ausüben und keine inhaltliche Änderung vorgesehen ist, dürfte die bisherige versicherungsrechtliche Beurteilung durch den Arbeitgeber/Einzugsstelle (Minijobzentrale) maßgeblich bleiben.
Die Frage ist nur, ob der Einzugsstelle (Minijobzentrale) bekannt ist, dass Sie die Nebenbeschäftigung nur in Teilzeitraumen ausüben... ?
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, ob Sie im Laufe eines Jahres nicht REGELMÄSSIG mehr als 400 EUR verdienen. Bei dieser Prüfung ist auf die Anzahl der Monate abzustellen, in der diese Beschäftigung ausgeübt wird (siehe GeringfügigkeitsRL Ziff. 2.2.1) ...
Teilt man dazu das zu erwartende Gesamteinkommen durch die Anzahl der Monate, in den es erzielt wird, erhält man einen Betrag von mehr als 400 EUR monatlich. Und das wäre nicht mehr geringfügig im Sinne von § 8 SGB IV.
Die Beschäftigung wäre also regulär versicherungspflichtig und in diesem Zusammenhang vermutlich ATZ-vertragsschädlich.