RT-Antrag ist ratsam, stimmt soweit. Sofern die Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug ansteht, wird die KK Ihnen die "Nahtlosigkeitsregelung" (§125 SGB III) erläutern. Die Agentur f. Arbeit übernimmt die weitere Zuständigkeit. - Bezog sich die Einstufung "unter 6-stündig" auf die letzte Tätigkeit oder den allg. Arbeitsmarkt?