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Experten-Antwort

AU und § 125

von werner mayer05.10.2011 | 12:36
1913 Ansichten
2 Antworten
bin am 05.10.2011 ausgesteuert worden. am 30.09. 2011 meldete ich mich arbeitslos und zwar arbeitsunfähig mit einer wieteren Au bestätigung.der sachbearbeiter sagte,das der ärtzliche dienst jetzt dafür zuständig wäre und gab mir einen gesundheitsfragebogen mit. kann ich nach §125 nun Leistungen beziehen oder geht es nur wenn man arbeitsfähig ist? was ist wenn ich einen Eu Rentenanrag stelle,werden dann bis dahin leistungen bezahlt? Was ist wenn der ärtzliche dienst mich für arbeitsfähig einstuft? wie kann ich mit 450 euro Eu rente leben? danke um ratschläge

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.10.2011 | 13:36

Hallo werner mayer,

§ 125 SGB III ist eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Obwohl zunächst noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt, und Sie damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Allerdings wird die Agentur für Arbeit darauf drängen, feststellen zu lassen, ob Erwerbsminderung vorliegt.

Wenn Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, wird zunächst das Arbeitslosengeld weiter geleistet. Ergibt die medizinische Beurteilung, dass Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen ist, wird das laufende Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung von Hinzuverdienstgrenzen auf die Rente angerechnet. Bei der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das Arbeitslosengeld.

1 Antworten

Alfredam 05.10.2011 | 13:39
Grundsätzlich bekommen Sie dann jetzt erstmal 6 Wochen das sog. Kranken-ALG ( also solange wie eine normale Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle). Solange brauchen Sie sich also gar keine Sorgen zu machen. Da ist die AfA in der Zahlungspflicht. Das der ärztliche Dienst dann sofort eingeschaltet wird ist auch völlig normal. Der ärztliche Dienst wird dann entscheiden wie es letztlich es mit Ihnen dann weiter gehen wird und ob überhaupt und wenn ja welches ALG ( Nahtlosigkeit oder das normale ) Sie bekommen können. Wenn Sie der ärztl. Dienst als arbeits-/vermittelungfähig im Sinne der Agentur für Arbeit einschätzt - heisst konkret 15 Stunden pro Woche ( wie z.b. in einen Minijob etc. ) können Sie das normale ALG I ( § 117 ) beziehen.Grundsätzlich gibt es ALG I ja nur bei Arbeitsfähigkeit in o.g. Stundenanzahl . Sind Sie das nicht, bekommen Sie kein ALG I . Die AfA kann/wird Leute wie Sie dann meistens aber direkt nach der Befundung durch deren ärztlichen Dienst zur Rehaantragstellung bei der RV auffordern. Die sog. Nahtlosigkeitsregelung tritt aber nur dann in Kraft, wenn Sie alle Voraussetzungen dazu erfüllt haben. Nur alleine die Tatasache das man Sie ausgesteuert hat, berechtigt nicht die Nahtlosigkeitsregelung ( §125) anzuwenden. Dazu müssen Sie eine Vielzahl von Bedingungen erfüllen. u.a. muss der ärztliche Dienst bei ihnen eine Arbeits/Erwerbsunfähigkeit für mindestens die nächsten 6 Monate prognostizieren - und gerade daran scheitert es eben oft, weil diese Einschätzung sicher nur die Rentenversicherung im Rahmen eines Reha/EM-Antrages vornehmen kann. Natürlich können Sie selbst auch gleich einen EM-Antrag stellen und ohne das die AfA Sie dazu aufgefordert hat. Damit würden Sie der AfA natürlich Wind aus den Segeln nehmen, aber an der grundsätzlichen Ablauf ändert sich dadurch natürlich nichts. Kann ALG I dann nach der Nahtlosigkeitsregelung nicht an Sie gezahlt werdne ( was wahrscheinlich so kommen wird ), bekämen Sie das normale ALG I. Dazu müssen Sie sich aber in jedem Falle - wie oben ausgeführt - dem Arbeitsmarkt sowie der Vermittlung - unter Berücksichjtigung ihrer Erkrankungen - zur Verfügung stellen. Tun Sie das nicht und verweigern alles stehen Sie zwischen allen Stühlen und bekommen kein ALG I ! Sie bekommen sonst ALG I grundsätzlich solange bis über den Reha/EM-Antrag seitens der RV rechtkräftig entschieden wurde. Reicht die zu erwartende EM- Rente nicht aus, müssen Sie zum Sozialamt um von dort aufstockende Leistungen zu beziehen.
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