Hallo werner mayer,
§ 125 SGB III ist eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung. Obwohl zunächst noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt, und Sie damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Allerdings wird die Agentur für Arbeit darauf drängen, feststellen zu lassen, ob Erwerbsminderung vorliegt.
Wenn Sie einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellen, wird zunächst das Arbeitslosengeld weiter geleistet. Ergibt die medizinische Beurteilung, dass Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen ist, wird das laufende Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung von Hinzuverdienstgrenzen auf die Rente angerechnet. Bei der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ruht das Arbeitslosengeld.