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AU-Zeiten (ohne Leistungsbezug) => Anrechnungszeiten ???

von Roland77608.12.2020 | 20:39
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Hallo zusammen, folgender Sachverhalt: Die 78 Wochen Krankengeldbezug sind erschöpft und man wird "ausgesteuert" und hätte im Anschluß keinen Leistungsbezug (Krankengeld, ALG 1) mehr, ist aber weiterhin arbeitsunfähig krankgeschrieben, zählen diese Zeiten dann auch als Anrechnungszeiten für die Rentenversicherung? Wenn ja, gibt es eine zeitliche Einschränkung und hätte dies dann auch Auswirkungen auf die Höhe der Altersrente oder eben "nur" den Faktor Zeit? LG Roland

3 Antworten

DaViam 09.12.2020 | 07:29
Hallo, Die Begriffsdefinition "Arbeitsunfähigkeit" knüpft an eine "zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Erwerbstätigkeit" an. Danach sind Vers. arbeitsunfähig i.S. der gKV, wenn sie infolge Krankheit weder ihre zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit noch eine ähnlich geartete Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben können (sog. Berufsschutz). Nach Ablauf des 3-Jahreszeitraums (3-JZR) entfällt jedoch der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz. Vers. sind dann auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, sodass ab diesem Zeitpunkt AU nicht mehr vorliegt . Hat kein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis mehr bestanden, ist für den Beginn des 3-JZR das Ende des letzten Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses maßgebend. Eine AZ wegen AU kann sich dann nur ergeben, wenn diese innerhalb von 3 J. nach dem Ende des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses begonnen hat. Die berücksichtigungsfähige AZ wegen AU i.S. § 58 (1) S. 1 Nr. 1 SGB VI endet mit Ablauf des 3-JZR; eine weiter andauernde Zeit ist mangels Vorliegens von AU keine AZ gem. § 58 (1) Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Sind bereits seit Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses 3 Jahre vergangen, kann insgesamt keine AU i.S. KV-Rechts vorliegen und damit auch keine berücksichtigungsfähige AZ wegen AU.
Roland776am 09.12.2020 | 21:38
Hallo, erstmal danke für die Info´s. Verstehe ich das richtig, daß wenn das Arbeitsverhältnis weiterhin noch besteht die AU-Zeiten (ohne Leistungsbezug) als AZ anerkannt werden? Und falls das AV aufgelöst wurde, würde maximal im Anschluß daran für 3 Jahre die Zeiten als AZ anerkannt, korrekt?
DaViam 10.12.2020 | 07:21
Hallo, die 3-Jahres-Frist fängt mit Beginn der AU an, also 1.Tag der Krankheitsmeldung. Beispiel: Die versicherungspflichtige Beschäftigung mit Entgeltfortzahlung besteht bis 31.07.20016. Krankengeld wird vom 01.08.20016 bis 31.01.2018 bezogen. Fälle a) AU vom 15.06.20016 bis 31.05.2019 b) AU vom 15.06.20016 bis 30.09.2019 Lösung Fall a): Der maßgebende 3-JZR beginnt mit Eintritt der AU am 15.06.2016 und endet am 14.06.2019. Die AU endet vor Ablauf des 3-JZR. Daher ist die Zeit der AU nach dem Krankengeld-Bezug vom 01.02.2018 bis 31.05.2019 als AZ i. S. § 58 (1) S. 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen. Lösung Fall b): Der maßgebende 3-JZR beginnt mit Eintritt der AU am 15.06.2016 und endet am 14.06.2019. Die AU endet nach Ablauf des 3-JZR. Daher kann nur die Zeit vom 01.02.2018 bis 14.06.2019 als AZ i. S. § 58 (1) S. 1 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden. Für die Zeit nach Ende des 3- JZR 15.06.2019 bis 30.09.2019 liegt ein Überbrückungstatbestand i. S. § 58 (2) SGB VI vor
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