Hallo viktor,
während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wird die deutsche Rente ohne jede Einschränkung weiter gezahlt. Als „vorübergehend“ wird ein Auslandsaufenthalt dabei regelmäßig dann bewertet, wenn der Berechtigte
– vorher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte,
– der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse im Inland bleibt und
– der Berechtigte an diesen Mittelpunkt wieder zurückkehren will.
Um einen nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt annehmen zu können, sollte darüber hinaus die Dauer des Auslandsaufenthalts einen Umfang von einem Jahr nicht überschreiten.
Besonderheiten ergeben sich u. U. jedenfalls dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt ins Ausland verlegt wird.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie insbesondere auch hier:
http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_110R2
Im Zweifel sollten Sie sich vor der Abreise in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers nochmals individuell beraten lassen.