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Experten-Antwort

Aufenthaltstitel bei Kindererziehungszeiten

von Anka Feric27.03.2017 | 14:40
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, ich wohnte in Deutschland zwischen 1975 und 1983. In diesem Zeitraum habe ich zwei Kinder in Deutschalnd erzogen (Geburtsjahrgaenge 1975 und 1980). Da mein Eheman bereits seit 1970 in Deutschland arbeitete habe ich im Rahmen einer Familienzusammenfuehrung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wir sind seit 1995 geschieden. Mein Antrag auf Kindererziehungszeiten wurde abgelehnt, da ich meine Aufenthaltstiteln aus 1975 bzw. 1980 nicht vorzeigen konnte. Auf Grund meines Wegzugs (Abmeldung nach Kroatien) und bestehenden gesetzlichen Vorgaben musste naemlich meine Auslaenderakte vernichtet wurden. Meldezeiten liegen vor. Frage: Wie kann ich einen zukunftsoffenen Aufenthalt beweisen obwohl meine Unterlagen vernichtet wurden muessten und ich die Paesse aus 1975 bzw. 1980 nicht mehr habe. Beitragszeiten von meinen Ehmann in Verbindung mit unserer Heiratsurkunde wurde als alternativer Beweiss abgelehnt. Im Voraus vielen Dank. Anka

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der aufenthaltsrechtliche Status kann unter der Voraussetzung, dass der Ausländer nicht zwischenzeitlich eingebürgert wurde, auch über eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister des Bundesverwaltungsamtes in 50728 Köln geklärt werden. Hierzu ist ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister durch den Betroffenen zu stellen; sofern als Bevollmächtigter und Empfänger der Auskunft ein Rentenversicherungsträger benannt wird, kann die Auskunft unmittelbar an diesen gesandt werden. In dem Register sind unter anderen Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status gespeichert. Sie finden das Formular unter: www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/.../antraege-node.html

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Dann sind aus meiner Sicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft. Sie können lediglich über eine Klage vor dem Sozialgericht nachdenken. Prognosen über die Chancen kann ich aber keine liefern!

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4 Antworten

W*lfgangam 27.03.2017 | 19:15
Hallo Anka Feric, was sagt die Ausländerakte des Ehemannes *) - eigentlich sind dort auch die Daten der zuziehenden 'Gast-Arbeiterehefrau' vermerkt. Einsicht werden Sie wohl nicht erhalten, aber die DRV könnte sich - bei entsprechendem Hinweis - die Daten dort von der Ausländerbehörde beschaffen (Amtsermittlungsgrundsatz). *) ist er überhaupt als Fremdarbeiter nach D gekommen? Ansonsten sehe ich nur die Möglichkeit der indirekten Beweisführung - dass Sie kraft Eheschließung automatisch den zukunftsoffenen Aufenthaltstitel erworben haben, ggf. geht es dann ins Widerspruchsverfahren ...und die DRV müsste das damals geltende Ausländerrecht und Folgewirkungen für Ehefrauen noch mal etwas genauer nachlesen ;-) Gruß w.
Anka Fericam 28.03.2017 | 09:22
vielen Dank, leider wurden meine Daten aus dem Auslaenderzentralregister aufgrund vorgegebener Loeschfristen geloescht (ich glaube 10 jahre nach dem Wegzug) das gleiche gilt fuer die Auslaenderbehoerde wo ich gemeldet war. Auch die Archiven haben die Unterlagen nicht.
Anka Fericam 28.03.2017 | 09:10
Zitat von Werner67 anzeigenausblenden
Werner67 schrieb

Auszug aus dem Rechtshandbuch zu § 30 SGB I.

Unter der Überschrift "Gastarbeiter" findet sich folgende Aussage:

Bei Ausländern, die im Rahmen der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer vor November 1973 (Anwerbestopp) in das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet eingereist sind, kann grundsätzlich, sofern sich aus den Unterlagen nichts Gegenteiliges ergibt, davon ausgegangen werden, dass ihnen ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt wurde und deshalb ab Einreise eine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt vorliegt. Hierzu gehören unter anderem Arbeitnehmer aus der Türkei (seit 1961), Marokko (seit 1963), Tunesien (seit 1965) und Jugoslawien (seit 1968).

Sind die Gastarbeiter wieder zurück in ihr Heimatland gekehrt und zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem Anwerbestopp) erneut eingereist, ist der gewöhnliche Aufenthalt bei der erneuten Einreise nach den jeweils vorhandenen Aufenthaltstiteln zu ermitteln.

Zu beachten ist jedoch, dass das alte Ausländergesetz vom 28.04.1965 (anzuwenden bis 31.12.1990), anders als die Nachfolgegesetze, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für nachziehende Ehegatten vorsah. Der aufenthaltsrechtliche Status eines bis zum 31.12.1990 in das Bundesgebiet nachgezogenen Ehegatten eines Gastarbeiters war vielmehr mit dem des vor November 1973 im Rahmen der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zugezogenen und bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten zu verknüpfen. Im Ergebnis kann daher auch für bis zum 31.12.1990 nachgezogene Ehegatten von vor November 1973 zugezogenen Gastarbeitern der Anwerberländer regelmäßig von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ausgegangen werden.

Ich hoffe, das hilft Ihnen.

Gruß

Werner.

vielen Dank. Leider hat die Deutsche Rentenversicherung anders entschieden obwohl ich die von Ihnen erwaehnte Voraussetzungen erfuelle und verlangt meine Paesse aus 1975 bzw. 1980. Auch mein Widerspruch wurde abgelehnt. Es wurde mir aber telefonisch mitgeteit, dass ich die Paesse oder Kopie der Aufenthaltstitel nachreichen kann.
Werner67am 28.03.2017 | 07:29
Auszug aus dem Rechtshandbuch zu § 30 SGB I. Unter der Überschrift "Gastarbeiter" findet sich folgende Aussage: Bei Ausländern, die im Rahmen der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer vor November 1973 (Anwerbestopp) in das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet eingereist sind, kann grundsätzlich, sofern sich aus den Unterlagen nichts Gegenteiliges ergibt, davon ausgegangen werden, dass ihnen ein zukunftsoffener Aufenthaltstitel erteilt wurde und deshalb ab Einreise eine materiell-rechtlich beständige Grundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt vorliegt. Hierzu gehören unter anderem Arbeitnehmer aus der Türkei (seit 1961), Marokko (seit 1963), Tunesien (seit 1965) und Jugoslawien (seit 1968). Sind die Gastarbeiter wieder zurück in ihr Heimatland gekehrt und zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem Anwerbestopp) erneut eingereist, ist der gewöhnliche Aufenthalt bei der erneuten Einreise nach den jeweils vorhandenen Aufenthaltstiteln zu ermitteln. Zu beachten ist jedoch, dass das alte Ausländergesetz vom 28.04.1965 (anzuwenden bis 31.12.1990), anders als die Nachfolgegesetze, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für nachziehende Ehegatten vorsah. Der aufenthaltsrechtliche Status eines bis zum 31.12.1990 in das Bundesgebiet nachgezogenen Ehegatten eines Gastarbeiters war vielmehr mit dem des vor November 1973 im Rahmen der Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zugezogenen und bereits im Bundesgebiet lebenden Ehegatten zu verknüpfen. Im Ergebnis kann daher auch für bis zum 31.12.1990 nachgezogene Ehegatten von vor November 1973 zugezogenen Gastarbeitern der Anwerberländer regelmäßig von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ausgegangen werden. Ich hoffe, das hilft Ihnen. Gruß Werner.
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