Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Udo,
ja.
Für die Beschäftigung von Beamtinnen und Beamten gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Minijobber auch. Grundsätzlich fallen für alle Minijobber Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen den für einen Minijob üblichen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Ist die Beamtin oder der Beamte privat krankenversichert, was sehr häufig der Fall ist, müssen Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nicht zahlen. Das gilt übrigens – unabhängig ob Beamtin oder Beamter – auch für alle anderen Beschäftigten, die privat krankenversichert sind. Die Beamtin oder der Beamte selbst zahlen in jedem Fall niemals Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Minijob.
Anders ist es in der Rentenversicherung. Hier gilt für den Minijob die sogenannte gesetzliche Rentenversicherungspflicht. In diesem Fall zahlt nicht nur die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, sondern auch die Beamtin oder der Beamte einen Eigenanteil von 3,6 Prozent des Verdienstes aus dem Nebenjob.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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