Hallo Udo,
vor Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit empfehlen wir auf jeden Fall eine persönliche Beratung.
Die allgemeine Wartezeit ist mit 60 Kalendermonaten an Beitragszeiten erfüllt. Insoweit passt das Rechenbeispiel.
Bitte prüfen Sie auch die Auswirkungen auf Ihre eigene Versorgung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wenn Sie den Minijob versicherungspflichtig ausüben, dann ist 30 Monate korrekt. Sollten Sie allerdings später die Höchstgrenze von aktuell 71,75 % Ihrer Pension erreichen, wird die gesetzliche Rente auf Ihre Pension angerechnet. Hierzu berät Sie Ihr Versorgungsträger.
Ja, das stimmt. Ich möchte ja nur evtl, VA meiner Ex-Frau ausgleichen, falls durch diese die Höchstgrenze von 71,75% nicht erreicht wird. Denke ich richtig ?
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