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Experten-Antwort

Aufforderung Krankenkasse zur Reha und Ablehnung DRV

von Reik10.11.2025 | 08:09
3576 Ansichten
2 Antworten

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Ich erhielt von der Krankenkasse die Aufforderung einen REhantrag zu stellen, der von der DRV abgelehnt wurde, da mit der REha die Arbeitsfähigkeit nicht hergestellt werden könne. Im gleichen Brief schrieb die DRV, dass wohl möglich ein Rehabedarf im Sinne von SGB iX vorliegen könnte und hat deshalb den an sie gestellten Reha-Antrag an die Krankenkasse weitergeleit???? Am nächsten Tag schrieb mir diee Rentenversicherung , dass meine Rehantrag als Rentenantrg gilt und ich nun diesen stellen soll. Gleichzeitig schickte Sie ein Vordruck, wo die Krankenkasse zustimmen soll, dass ich ggf. keine Rente beantrage. Ich möchte aber gerne erst einmal eine Reha machen, kann ich seitens der Krankenkasse um Kostenübernahme bitten oder musss ich unbedingt die Rente beantragen ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Reik,

 

Wenn die Rentenversicherung Ihnen eine Erwerbsminderungsrente in Aussicht stellt, geht der ärztliche Dienst davon aus, dass eine Rehabilitation nicht ausreicht, um Ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.

Im Grunde genommen ist das auch der Grund weshalb die Krankenkasse Sie dazu aufgefordert hat einen Rehaantrag zu stellen.

Wenn Sie den Rentenantrag nicht stellen, kann das dazu führen, dass die Krankenkasse kein Krankengeld mehr zahlt.

Wenn Sie allerdings die Krankenkasse davon überzeugen können, dass eine Rehablilitation in Ihrem Fall sinnvoll ist, kann mit dem Einverständnis der Krankenkasse der Rentenantrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden.

Alternativ können Sie natürlich auch Widerspruch gegen die Entscheidung des RV-Trägers einlegen, um von dort eine Rehabilitation zu erhalten.

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1 Antworten

Schadeam 10.11.2025 | 11:00
Ist im Grunde ganz einfach: Wenn die Kasse zustimmt und das KG weiterzahlt und Ihnen vielleicht die Reha finanziert, machen Sie das. Stimmt die Kasse nicht zu und sperrt das KG, bleibtIhnen nichts anderes übrig als das Rentenverfahren durchzuführen.
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