Guten Morgen,
sofern Sie die Rehabilitationsleistung nicht fristgerecht beantragen, hat die Krankenkasse das Recht die Krankengeldzahlung auszusetzen.
Im § 51 Abs.3 SGB V heißt es:
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf. Ergibt sich im Falle des Absatzes 1a, dass die Hinzuverdienstgrenze nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers überschritten wird, besteht abweichend von Satz 1 rückwirkend ein Anspruch auf Krankengeld ab Ablauf der Frist.
Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet nicht.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam
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