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Experten-Antwort

Aufforderung zur Antragstellung auf Minderungsrente

von Marge15.07.2015 | 21:19
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Hallo Community, seit dem Nov. 2014 bin ich nun krank und nicht mehr fähig zur Arbeit. Von Dez. - Ende Jan. 15 bin ich auf Reha gewesen mit bedauerlicherweise keiner Besserung. Seither erhalte ich von der Krankenkasse das gewöhnliche Krankengeld, das höher ausfällt als die vmtl. Minderungsrente. Nun bin ich von der DRV aufgefordert worden, meine Teilhabe durch die Reha in einen Antrag auf Minderungsrente umzuwandeln, der auf den 1. Dez. 14 zurückdatiert ist. Auch die Krankenkasse wurde informiert und nun habe ich auch ein Schreiben erhalten, dass ich nun kein weiteres Krankengeld mehr erhalten werde. Seit diesem Zeitpunk bin von verschiedenen Stellen (KV, RV, Rechtsberatung) unterschiedlich beraten worden und sozusagen verwirrt. Einerseits sagte man mir, dass ich den Antrag jederzeit stellen könnte nachdem ich der Aufforderung widersprechen würde. Auch dass ich in diesem Fall weiterhin mein Krankengeld eigentlich bekommen müsste. Andererseits interessieren mich mögliche Konsequenzen einer solchen Umwandlung. Mir wurde gesagt, dass die Differenz von Krankengeld und der Minderungsrente nicht von mir persönlich zurückgefordert werden kann. Wobei ich ich seit dem Dez. Krankenkassenbeiträge etc. hätte zahlen müssen, die durchaus zurückgefordert werden könnten. Zwar bietet mir das weitere beziehen von Krankengeld finanzielle Vorteile (höherer Betrag, keine Beiträge, Einzahlungen in die RV), jedoch könnte eine zukünftige Antragstellung sich problematischer gestalten, da ich ja zunächst der Aufforderung widersprochen habe. Auch stellt sich wohl die Krankenkasse quer und möchte kein Krankengeld zahlen, obwohl ja bisher nicht mal ein Antrag auf Minderungsrente gestellt wurde. Mir geht es nicht darum, den letzten Cent auszuquetschen, sondern mögliche Konsequenzen einer Entscheidung nachvollziehen zu können. Stelle ich nun den Antrag auf Minderungsrente, welche Nachteile habe ich zu erwarten (bsp. geringe Beitragszeit in die RV, Krankengeld > Rente, Pflichtbeiträge nachzahlen)? Kann ich darauf bestehen weiterhin das Krankengeld zu erhalten und nach Ablauf die Rente zu stellen? Vielen lieben Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Marge,

der Sachverhalt ist soweit noch nicht klar genug dargestellt. Wir können nur mutmaßen, ob es sich bei der Umwandlung (Reha in Rente) um eine Umwandlung mit eingeschränktem oder freiem Dispositionsrecht handelt. Wurde die Reha nach Aufforderung (auch nachgeschobene Aufforderung) durch die Krankenkasse initiiert, hat diese durchaus das Recht von Ihnen zu verlangen, dass die Rente beantragt werden soll. Ihr Dispositionsrecht (also Ihre Entscheidungsfreiheit) wäre in diesem Falle nach § 51 SGB V eingeschränkt. Wird im Rentenverfahren festgestellt, dass ein Rentenanspruch (volle oder teilweise Erwerbsminderung) besteht, wird dies zu Veränderungen beim Anspruch auf Krankengeld haben. Zur Klärung Ihrer individuellen Situation raten wir Ihnen, die für Sie nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle aufzusuchen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

W*lfgangam 15.07.2015 | 22:38
Hallo Marge, das passt so nicht ganz zusammen. Die DRV wird Ihnen zunächst nur ein Angebot gemacht haben, den LTA-Antrag in einen EM-Rentenantrag umzudeuten. Dabei auf Folgewirkungen, wie auch das (eingeschränkte) Dispositionsrechte hingewiesen haben: das die Krankenkasse (KK) Sie zum Rentenantrag 'zwingen' kann. Die KK kann sie nur aufgefordert haben, den EM-Antrag zu stellen (innerhalb von 10 Wochen), sonst wird das Krankengeld danach eingestellt. Richtig so?! Bestimmt, also machen Sie einen Termin für den Rentenantrag in der nächsten Beratungsstelle aus (wohl erst in 2 Monaten), lassen sich die formlose Antragstellung bescheinigen (gilt bereits als wirksame Antragstellung) und legen der KK die Bestätigung vor - dann ist alles formal erledigt. Aus Sicht (höheres) Krankengeld, machen Sie den Rententermin natürlich erst kurz vor Ablauf der 10-Wochen-Frist aus ;-) Sollte die KK bis dahin weiterhin 'drängeln'/Telefonterror machen, erbitten Sie in aller Ruhe einen (weiteren) schriftlichen Bescheid - auf Telefon legen Sie keinen Wert/legen einfach auf. > Mir wurde gesagt, dass die Differenz von Krankengeld und der Minderungsrente nicht von mir persönlich zurückgefordert werden kann. Richtig, die höhere Sozialleistung steht Ihnen Monat für Monat zu, die KK kann da nur mit der Rente 'aufrechnen', der mtl. Restbetrag aus Krankengeld bleibt Ihnen erhalten/kann nicht zurückgefordert werden. Gruß w. PS: die EM-Rente wird bis 62 hochgerechnet, da ist es ziemlich egal, ob nach EM-Fall noch Beitrag/aus Krankengeld gezahlt worden sind. PPS: Aus Sicht KK können Sie das Krankengeld nicht bis zum möglichen Endbezugstermin erhalten – nur weil es höher ist -, um dann erste die Rente zu beantragen.
=//=am 16.07.2015 | 17:42
Nachdem von der DRV festgestellt wurde, dass Sie erwerbsgemindert sind und der Antrag auf Reha als Rentenantrag gilt, hat die KK sehr wohl das Recht, das Krankengeld einzustellen, wenn Sie den formellen Rentenantrag nicht stellen, obwohl Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt ist. Im § 51 Abs. 1 SGB V ist allerdings nur geregelt, dass der REHA-Antrag innerhalb von 10 Wochen gestellt sein muß (Abs. 1 Satz 1) oder der Altersrentenantrag (Abs. 2) Sobald Sie den Rentenantrag stellen (es reicht bereits eine Terminvereinbarung z.B. bei der DRV aus), muss die KK das KG weiterzahlen. Das ergibt sich m.E. aus § 51 Abs. 3 SGB V. Mit welcher Begründung hat die KK das KG eingestellt? Ist ein Rechtsbehelf auf diesem Schreiben/Bescheid? Dann sollten Sie Widerspruch einlegen.
Herz1952am 17.07.2015 | 14:22
Hallo Marge, bezüglich der eingestellten KG-Zahlung kann ich nur empfehlen einen Anwalt für Sozialrecht oder einen Freien Berater für Sozialrecht zu beauftragen, die KK weiterhin zur Kasse zu "bitten". Voraussetzung ist allerdings auch, dass Sie der KK Ihre weitere AU lückenlos nachweisen. Das Schreiben des Awalts/Beraters kostet Sie nichts, dieses Geld holt er sich von der KK. Sollte eine Lücke im Nachweis der AU entstanden sein, bzw. von der KK geltend gemacht werden, so können Sie auch von Ihrem Arzt Schadenersatz verlangen, das ist zwar rechtens aber auch problematisch, weil diese Schwestern und Brüder Aeskulaps denken, sie seien dafür nicht zuständig. Sie können dies auch mit dem Berater/Anwalt besprechen, wie Sie zu Ihrem Geld kommen. Es ist eine traurige Wahrheit, wie gemein die KK mit Ihren Versicherten umgeht. Viel Erfolg Herz1952
W*lfgangam 17.07.2015 | 19:58
Zitat von GroKo anzeigenausblenden
...ich gebe noch ein paar Kommata umsonst dazu ;) Gruß w. PS: es gibt nur Kosten! - wir wollen doch sprachlich korrekt bleiben ...oder wollen wir/Sie in D auf Migranten-Sprech umstellen *autsch ;-)
GroKoam 18.07.2015 | 08:01
(...Unkosten...)
...ich gebe noch ein paar Kommata umsonst dazu ;) Gruß w. PS: es gibt nur Kosten! - wir wollen doch sprachlich korrekt bleiben ...oder wollen wir/Sie in D auf Migranten-Sprech umstellen *autsch ;-)
Schon mal was von "Umgangssprache" gehört? Die Kommata kannste behalten.
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