Hallo W.,
den Ausführungen von nötig? und G.W. schließen wir uns an.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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Zunächst einmal ist es kein Widerspruch, dass die medizinische Rehabilitation abgelehnt wurde und stattdessen eine berufliche Rehabilitation angeboten wurde. Die medizinische Rehabilitation zielt darauf ab, die Erwerbsfähigkeit in dem bisherigen Beruf wieder herzustellen oder zu erhalten. Die berufliche Rehabilitation dagegen hat das Ziel, Sie auf dem Weg in eine neue berufliche Zukunft zu unterstützen, wenn der alte Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden muss. Da bei einem Rentenantrag der Grundsatz Reha vor Rente gilt, sind diese Maßnahmen vorrangig anzubieten und durchzuführen. Wenn Ihnen telefonisch in der Vergangenheit andere Entscheidungen mitgeteilt wurden, dann war das auf Basis der Aktenlage. Sofern zwischenzeitlich neue Unterlagen eingegangen sind, kann sich auch die Auffassung des Vorgesetzten geändert haben. Einige Fragen sind bisher unbeantwortet: Was wünschen SIE denn? Glauben Sie, dass Sie nochmal in den alten Beruf arbeiten können? Trauen Sie sich zu, in einem neuen Beruf mehr als 6 Stunden pro Tag zu arbeiten? Wünschen Sie dabei Unterstützung? Wenn Sie sich eine berufliche Neuorientierung vorstellen können, stellen Sie den Antrag. Wenn Sie glauben, Ihnen steht die Rente zu, weil Sie auch in keinem anderen Beruf mehr als 6 Stunden arbeiten können, haben Sie schon einen Formulierungsvorschlag erhalten. Sie müssen bei einer Ablehnung der beruflichen Rehabilitation allerdings auch mit der Ablehnung des Rentenantrages rechnen. Sie haben dann die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen.MDK, Ärzte und der von der DRV benannte Gutachter sind wie ich der Meinung, dass es nicht mehr geht. Die gesundheitlichen Einschränkungen können auch nicht durch Umschulung behoben werden. Wenn Sie der Ansicht sind, es geht nicht mehr, lehnen Sie das Angebot ab. Wie ist das Angebot zu werten? Warum gibt es keinen Bescheid, obwohl etwas entschieden und vorgegeben wurde? Es ist noch nichts abschließend entschieden. Der Gesetzgeber hat die Rentenversicherung in geeigneten Fällen verpflichtet, den Versicherten auf eine mögliche (auch andere) Leistung hinzuweisen. Hier gibt es Hinweise, dass ein Antrag auf berufliche Rehabilitation Aussicht auf Erfolg hat. Daher erfolgte der Hinweis. Ohne einen Antrag auf berufliche Reha gibt es auch keinen Bescheid über eine solche Leistung. Soweit es den parallel laufenden Rentenantrag wird es wie beschrieben früher oder später einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid geben. Ich muss doch rechtliche Schritte gegen eine Behördenentscheidung haben? Es ist noch keine Entscheidung getroffen worden, man hat Ihnen nur ein Angebot gemacht. Damit sind Sie nicht beschwert, demnach gibt es auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Mann hat mir auch keinerlei Fristen genannt. Solange keine Entscheidung getroffen wurde, muss man auch keine Frist wahren.
Herzlichen Glückwunsch. Sie haben es geschafft. Es wird jetzt tatsächlich peinlich! Was erwarten Sie hier eigentlich noch? Es ist alles gesagt!Es ist noch keine Entscheidung getroffen worden, man hat Ihnen nur ein Angebot gemacht. Damit sind Sie nicht beschwert, demnach gibt es auch kein Rechtsschutzbedürfnis.Aber das Angebot wurde mit der Ergänzung der Mitwirkungspflicht versehen, also verpflichtend gemacht. Gerade dadurch bin ich beschwert. Wenn ich es nicht annehme, habe ich Sanktionen zu fürchten. Das das nicht als Bescheid herausgeht. Selbst die Entscheidung, das LTA angebracht ist doch schonen. Verwaltungsakt dem Mann widersprechen könnnen müsste.
Klartext, alias KSC, alias Trolljäger versteht es einfach nicht. Entscheidungen müssen als Bescheid raus, besonders wenn Nachteile für den Empfänger entstehen. Und freiwillige Angebote mit Konsequenzen sind Verwaltungsentsentscheidungen. Man muss den Antrag stellen, sonst...In der Praxis ist das eine verpflichtende Rehabewilligung ohne Antrag bzw. Antrag im Nachgang.Aber das Angebot wurde mit der Ergänzung der Mitwirkungspflicht versehen, also verpflichtend gemacht. Gerade dadurch bin ich beschwert. Wenn ich es nicht annehme, habe ich Sanktionen zu fürchten. Das das nicht als Bescheid herausgeht. Selbst die Entscheidung, das LTA angebracht ist doch schonen. Verwaltungsakt dem Mann widersprechen könnnen müsste.Herzlichen Glückwunsch. Sie haben es geschafft. Es wird jetzt tatsächlich peinlich! Was erwarten Sie hier eigentlich noch? Es ist alles gesagt!
Die Mitwirkungspflicht bezieht sich ausschließlich auf das berufliche Rehaverfahren. Ohne Ihren Antrag findet das Verfahren keinen Fortgang. Das bedeutet lediglich, dass die Rentenversicherung davon ausgehen darf, dass Sie ohne einen formellen Antrag kein Interesse an beruflicher Reha haben. Wogegen wollen Sie denn dann bitte Widerspruch einlegen? Gegen die Tatsache, dass Sie um eine Leistung in Anspruch nehmen zu wollen, einen Antrag stellen müssen? Oder wollen Sie ohne einen Antrag einen Bescheid über die Ablehnung der beruflichen Reha wegen fehlender Mitwirkung, gegen den Sie dann Widerspruch einlegen? Mit welchem Ziel? Mit dem Angebot, eine berufliche Reha machen zu dürfen, sind Sie NICHT beschwert. Sie haben keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Bei Antragstellung wird Ihnen geholfen, ohne Antrag wird das Verfahren eingestellt und erst wieder aufgegriffen, sobald Sie sich dazu durchgerungen haben, einen solchen Antrag zu stellen. Ein berufliches Rehaverfahren ist auch ausschließlich begünstigender Art. Der Bescheid, der Sie interessiert, ist eher die Entscheidung über den Rentenantrag. Die Entscheidung über das Rentenverfahren hat aber nichts mit dem aktuellen Angebot der beruflichen Reha zu tun. Die Entscheidung, eine berufliche Reha anzubieten, lässt lediglich den Schluss zu, dass der medizinische Dienst derzeit der Ansicht ist, Sie können in dem letzten Beruf nur noch unter 6 Stunden am Tag und in einem anderen Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen mehr als 6 Stunden arbeiten. Wenn man unterstellt, dass dieses Leistungsvermögen in der Rentenversicherung einheitlich gesehen wird, hat Ihr Antrag auf Rente unabhängig von der Entscheidung über die berufliche Reha keine Aussicht auf Erfolg. Gegen die eventuelle Ablehnung der Rente können Sie wie gesagt Widerspruch einlegen. Dann sind Sie erst beschwert, weil eine Leistung, die Sie beantragt haben (die Rente), abgelehnt worden ist.Es ist noch keine Entscheidung getroffen worden, man hat Ihnen nur ein Angebot gemacht. Damit sind Sie nicht beschwert, demnach gibt es auch kein Rechtsschutzbedürfnis.Aber das Angebot wurde mit der Ergänzung der Mitwirkungspflicht versehen, also verpflichtend gemacht. Gerade dadurch bin ich beschwert. Wenn ich es nicht annehme, habe ich Sanktionen zu fürchten. Das das nicht als Bescheid herausgeht. Selbst die Entscheidung, das LTA angebracht ist doch schonen. Verwaltungsakt dem Mann widersprechen könnnen müsste.
Danke für die Antwort. Wie bekommt man es hin, dass der Rentenantrag weiter entschieden wird? Leider ignoriert die DRV seit 5 Monaten die Frage zur Akteneinsicht und Übermittlung des Gutachtens (Eingang ist dokumentiert).Aber das Angebot wurde mit der Ergänzung der Mitwirkungspflicht versehen, also verpflichtend gemacht. Gerade dadurch bin ich beschwert. Wenn ich es nicht annehme, habe ich Sanktionen zu fürchten. Das das nicht als Bescheid herausgeht. Selbst die Entscheidung, das LTA angebracht ist doch schonen. Verwaltungsakt dem Mann widersprechen könnnen müsste.Die Mitwirkungspflicht bezieht sich ausschließlich auf das berufliche Rehaverfahren. Ohne Ihren Antrag findet das Verfahren keinen Fortgang. Das bedeutet lediglich, dass die Rentenversicherung davon ausgehen darf, dass Sie ohne einen formellen Antrag kein Interesse an beruflicher Reha haben. Wogegen wollen Sie denn dann bitte Widerspruch einlegen? Gegen die Tatsache, dass Sie um eine Leistung in Anspruch nehmen zu wollen, einen Antrag stellen müssen? Oder wollen Sie ohne einen Antrag einen Bescheid über die Ablehnung der beruflichen Reha wegen fehlender Mitwirkung, gegen den Sie dann Widerspruch einlegen? Mit welchem Ziel? Mit dem Angebot, eine berufliche Reha machen zu dürfen, sind Sie NICHT beschwert. Sie haben keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Bei Antragstellung wird Ihnen geholfen, ohne Antrag wird das Verfahren eingestellt und erst wieder aufgegriffen, sobald Sie sich dazu durchgerungen haben, einen solchen Antrag zu stellen. Ein berufliches Rehaverfahren ist auch ausschließlich begünstigender Art. Der Bescheid, der Sie interessiert, ist eher die Entscheidung über den Rentenantrag. Die Entscheidung über das Rentenverfahren hat aber nichts mit dem aktuellen Angebot der beruflichen Reha zu tun. Die Entscheidung, eine berufliche Reha anzubieten, lässt lediglich den Schluss zu, dass der medizinische Dienst derzeit der Ansicht ist, Sie können in dem letzten Beruf nur noch unter 6 Stunden am Tag und in einem anderen Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen mehr als 6 Stunden arbeiten. Wenn man unterstellt, dass dieses Leistungsvermögen in der Rentenversicherung einheitlich gesehen wird, hat Ihr Antrag auf Rente unabhängig von der Entscheidung über die berufliche Reha keine Aussicht auf Erfolg. Gegen die eventuelle Ablehnung der Rente können Sie wie gesagt Widerspruch einlegen. Dann sind Sie erst beschwert, weil eine Leistung, die Sie beantragt haben (die Rente), abgelehnt worden ist.
Sie können den Fortgang des Rentenantrages nicht beschleunigen. Über den Rentenantrag wird erst entschieden, sobald alle Ermittlungen abgeschlossen sind. Solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und es noch zu keiner Entscheidungsfindung gekommen ist, kann der Leistungsträger Ihren Wunsch nach Akteneinsicht versagen. Damit soll vermieden werden, dass sich das Verfahren durch die Akteneinsicht unnötig verzögert. Im Übrigen kann die Akteneinsicht auch nur in Dienstgebäuden gewährt werden. Die Akte kann Ihnen nicht nach Hause gesendet werden. Ein Versand der Akte ist nur gegenüber einem Rechtsbeistand möglich. Sofern Sie keinen Rechtsbeistand haben, scheitert die Akteneinsicht derzeit alleine daran, dass coronabedingt die für die Akteneinsicht zuständigen Stellen derzeit nicht für Publikumsverkehr geöffnet haben. Einsicht bedeutet eben nicht eine komplette Kopie der Akte oder ein zur Verfügung stellen in Ihrer häuslichen Umgebung, sondern eine kurze Einsicht in die Akte unter Beteiligung einer Amtsperson, die darauf achtet, dass nichts verschwindet oder verändert wird. Haben Sie einfach etwas Geduld. Möglicherweise wartet die Sachbearbeitung auch den Entlassungsbericht Ihres stationären Krankenhausaufenthaltes und Ihre Reaktion auf das Angebot der beruflichen Reha ab, um zu einer endgültigen Entscheidung zu kommen. Wenn ein formeller Bescheid erteilt wurde, können Sie immer noch Akteneinsicht anfordern, um zu sehen, wie die Rentenversicherung zu Ihrer Entscheidung gekommen ist.Danke für die Antwort. Wie bekommt man es hin, dass der Rentenantrag weiter entschieden wird? Leider ignoriert die DRV seit 5 Monaten die Frage zur Akteneinsicht und Übermittlung des Gutachtens (Eingang ist dokumentiert).Die Mitwirkungspflicht bezieht sich ausschließlich auf das berufliche Rehaverfahren. Ohne Ihren Antrag findet das Verfahren keinen Fortgang. Das bedeutet lediglich, dass die Rentenversicherung davon ausgehen darf, dass Sie ohne einen formellen Antrag kein Interesse an beruflicher Reha haben. Wogegen wollen Sie denn dann bitte Widerspruch einlegen? Gegen die Tatsache, dass Sie um eine Leistung in Anspruch nehmen zu wollen, einen Antrag stellen müssen? Oder wollen Sie ohne einen Antrag einen Bescheid über die Ablehnung der beruflichen Reha wegen fehlender Mitwirkung, gegen den Sie dann Widerspruch einlegen? Mit welchem Ziel? Mit dem Angebot, eine berufliche Reha machen zu dürfen, sind Sie NICHT beschwert. Sie haben keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Bei Antragstellung wird Ihnen geholfen, ohne Antrag wird das Verfahren eingestellt und erst wieder aufgegriffen, sobald Sie sich dazu durchgerungen haben, einen solchen Antrag zu stellen. Ein berufliches Rehaverfahren ist auch ausschließlich begünstigender Art. Der Bescheid, der Sie interessiert, ist eher die Entscheidung über den Rentenantrag. Die Entscheidung über das Rentenverfahren hat aber nichts mit dem aktuellen Angebot der beruflichen Reha zu tun. Die Entscheidung, eine berufliche Reha anzubieten, lässt lediglich den Schluss zu, dass der medizinische Dienst derzeit der Ansicht ist, Sie können in dem letzten Beruf nur noch unter 6 Stunden am Tag und in einem anderen Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit Einschränkungen mehr als 6 Stunden arbeiten. Wenn man unterstellt, dass dieses Leistungsvermögen in der Rentenversicherung einheitlich gesehen wird, hat Ihr Antrag auf Rente unabhängig von der Entscheidung über die berufliche Reha keine Aussicht auf Erfolg. Gegen die eventuelle Ablehnung der Rente können Sie wie gesagt Widerspruch einlegen. Dann sind Sie erst beschwert, weil eine Leistung, die Sie beantragt haben (die Rente), abgelehnt worden ist.Es ist noch keine Entscheidung getroffen worden, man hat Ihnen nur ein Angebot gemacht. Damit sind Sie nicht beschwert, demnach gibt es auch kein Rechtsschutzbedürfnis.Aber das Angebot wurde mit der Ergänzung der Mitwirkungspflicht versehen, also verpflichtend gemacht. Gerade dadurch bin ich beschwert. Wenn ich es nicht annehme, habe ich Sanktionen zu fürchten. Das das nicht als Bescheid herausgeht. Selbst die Entscheidung, das LTA angebracht ist doch schonen. Verwaltungsakt dem Mann widersprechen könnnen müsste.
Natürlich hat das Ergebnis der bisherigen medizinischen Ermittlungen Anhaltspunkte geliefert, ein solches Angebot abzugeben. Der Vorwurf, dass Entscheidungen von einer in eine andere Abteilung verschoben werden, ist unbegründet. Die Rentenversicherung ist an das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden und darf daher nur dann solche Leistungen anbieten, wenn sie sich aus der medizinischen Sachaufklärung aufdrängen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe. (§115 Abs. 4 SGB VI) Wenn Sie nicht zustimmen wollen, lassen Sie es. Dann bekommen Sie keine Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung durch die Rentenversicherung. Welche vielfältigen Möglichkeiten es im Rahmen dieser Leistungen geben könnte, können Sie hier nachlesen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Im Übrigen stimme ich den Ausführungen von nötig? zu.Hallo W., den Ausführungen von nötig? und G.W. schließen wir uns an. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen RentenversicherungSorry Experten. Als Kunde, Versicherter, Akte des Bearbeiters ist es sehr wichtig, zu wissen, ob die Begutachtung überhaupt Anhaltspunkte liefert, die das „Angebot“ rechtfertigen oder einfach eine Entscheidung von der einen in die andere Abteilung verschoben werden soll. Wenn der Gutachter sogar von der Maßnahme abgeraten hätte... Inwieweit verzögert die Annahme des „Angebots“, die Ablehnung oder die Nichtannahme ohne Reaktion die Bearbeitung des Rentenantrags?
Um mindestens ein Jahr. Ernsthaft? Wer soll das denn hier im Forum wissen? Hellseher sind hier nicht aktiv, wenn man di, die glauben hellseherische Fähigkeiten zu haben, ausklammert. :-)Hallo W., den Ausführungen von nötig? und G.W. schließen wir uns an. Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen RentenversicherungInwieweit verzögert die Annahme des „Angebots“, die Ablehnung oder die Nichtannahme ohne Reaktion die Bearbeitung des Rentenantrags?
Das Hüstel würde mich interessieren, da vorgerichtlich gar kein Anwaltszwang besteht. Die Neusten Akten sind doch digital, so dass keine Aufsicht bei Akteneinsicht notwendig ist, wie in einem nicht nötigen? Beitrag aufgeführt wird. Umgekehrt könnte auch argumentiert werden, wie sichergestellt wird, das die gezeigten Akten vollständig sind?Ein Versand der Akte ist nur gegenüber einem Rechtsbeistand möglich.*hüstel Gruß w.
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