Hallo Maximilian,
ob eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bereits vor Ablauf der 4-Jahre-Frist erfolgen kann entscheidet der Rentenversicherungsträger im Einzelfall.
Um Unannehmlichkeiten mit der Krankenkasse zu vermeiden sollte der Antrag innerhalb der zehnwöchigen Frist gestellt werden.
Ggf. können Sie mit der Krankenkasse das Gespräch suchen und dort die Situation beschreiben, dass eine Wiedereingliederung geplant ist. Die Entscheidung, ob von der Aufforderung gem. § 51 SGB V abgesehen werden kann, trifft die Krankenkasse.
Den Bericht des MdK müssten Sie über Ihre Krankenkasse anfordern.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung