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Experten-Antwort

Aufhebung der unbefristeten vollen Erwerbsminderung

von Willhelm18.12.2022 | 13:27
273 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Leute, ich mache momentan eine Ausbildung zum Erzieher und werde diese 2023 abschließen, vor 6 Monaten habe ich zufällig in meinen Unterlagen festgestellt das ich unbefristet voll erwerbsgemindert bin. Sicherlich ein komischer Umstand, besonders da viel Menschen versuchen diesen Status zu bekommen. Ich beziehe keinerlei Leistungen der Rentenversicherung (Habe auch nie Erwerbsminderungsrente bezogen). Im Jahre 2019 bis 2021 habe ich Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhalten, während ich meine Ausbildung zum Sozialassistenten gemacht habe. Damals wusste ich nicht unbedingt was das bedeutet, aber habe mir gedacht dass dies Sinn macht und Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe seien (GDB 50 Asperger,(Wobei die Asperger Diagnose wahrscheinlich falsch ist, aber auch ok)), Seit 2021 bis voraussichtlich dem Ende meiner Erzieher Ausbildung beziehe ich nun Aufstiegs BAföG. Nun habe ich ein Arbeitsvertrag in Vollzeit im öffentlichen Dienst für 07/2023 vorliegen. Leider gibt es beim Tarif eine Aufhebungsklausel des Arbeitsvertrags bei einer Erwerbsminderung, diese muss man auch mitteilen. Daher kann ich ja rein rechtlich den Arbeitsvertrag nicht unterschreiben, Bzw. dieser würde zu Beginn aufgehoben werden. Zudem habe ich dies offenzulegen und möchte natürlich nicht lügen. Da ich diesen Vertrag gerne unterschreiben möchte und gerne arbeite möchte, also nun meine frage. Wie hebe ich meine Erwerbsminderung auf? Die Service Mitarbeiter der DRV konnten mir bisher nicht viel helfen, aber ich habe nochmal eine E-Mail geschrieben und werde Montag versuchen weiter zu telefonieren. Stand jetzt ist dass 2019 das Sozialamt einen Antrag auf Überprüfung der Erwerbsfähigkeit gestellt hat (Scheint ein reguläres verfahren gewesen zum) und die Sachbearbeiterin nach Aktenlage ohne ärztliche Überprüfung meine Status festgelegt hat Soweit ich nun weiß muss ich jetzt zum Sozialamt welches diesen Antrag gestellt, diese müssen dann einen Antrag auf Neuüberprüfung stellen. Gibt es hierfür vordrücke für ärztliche Stellungnahmen, welche ich z.B. meinem Hausarzt geben kann? Ursprung für die Erwerbsminderung sollten starke Panikattacken sein, die ich damals hatte. Davon gehe ich aber nur aus, ein Grund weiß ich leider auch nicht. Ich hatte zum damaligen Zeitpunkt starke Panikattacken und Depressionen. Dieser waren aber zum Zeitpunkt 2019 deutlich besser und darum hatte ich eine Ausbildung angefangen. Stand heute bin ich wieder gesund, habe eine Asperger Diagnose und einen GdB von 50 (Noch, aber diesen würde ich gerne behalten, da ich sehr viel schwere Zeiten durchgemacht habe und so wenigstens etwas Geld von der Steuer absetzten kann und möglicherweise in einen etf stecken kann, da ich nun erst mit 27 anfangen werde zu arbeiten und so meine Beitragslosen Jahre etwas ausbessern kann. Also ich hoffe sie können mir weiterhelfen, da bei mir einiges unglücklich gelaufen ist und ich einfach gerne arbeiten möchte aber mich der Erwerbsminderungsstatus blockiert. Gerne kann man sich auch mit mir in Verbindung setzten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Willhelm,

laut Ihren Angaben haben Sie bis 2021 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhalten, weil eine volle Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt worden sei. Unklar ist, weshalb die Grundsicherungsleistungen dann eingestellt worden sind. Ich würde Ihnen empfehlen, mit dem zuständigen Träger der Grundsicherung Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Der Rentenversicherungsträger kann nur auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers eine Überprüfung vornehmen.

Zum Arbeitsrecht kann im Rahmen dieses Forums leider keine Auskunft erteilt werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Aloisam 18.12.2022 | 14:33
Ja, dass wäre ein Weg. Teilen Sie dem Sozialamt mit, dass Sie nach Ihrer Auffassung und der Ihrer Ärzte nun nicht mehr erwerbsgemindert sind. Dann kann auf Veranlassung des Sozialamtes eine Überprüfung durch die Rentenversicherung erfolgen.
Abschlägeam 18.12.2022 | 14:53
Hallo Wilhelm, da Sie noch so jung sind, lag vermutlich zwar eine Erwerbsminderung vor, aber Sie haben die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit anderen Behördenleistungen war diese 'Feststellung' dennoch wichtig, da Sie dort sonst u.U. Leistungen nicht erhalten hätten. Bezüglich eines künftigen Arbeitsvertrages im öffentlichen Dienst sollten Sie ggfs. sich noch einmal direkt mit jemanden darüber unterhalten, der sich damit genau auskennt. Meines Wissens ist lediglich der 'Bezug' einer Rente ein Kündigungsgrund (bzw. entsprechend evtl. ein Ausschlußgrund für einen Vertrag) siehe §33 TÖVD. Sie beziehen aber ja keine Erwerbsminderungsrente. Und weil der 'Leistungsfall', also Eintritt der Erwerbsminderung bereits zurück liegend vorliegt, haben Sie aufgrund dieser Einschränkung auch weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente, weil Sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht 'rückwirkend' erfüllen können. So sind Sie also 'erwerbsgemindert ohne Rentenanspruch.' Vielleicht können Sie dies in einem einfachen Gespräch mit der Personalabteilung also klären, ob dies ein Hinderungsgrund für einen Vertrag wäre. Da dies 'Arbeitsrecht' betrifft, kann dies seitens der Rentenversicherung nicht beurteilt werden. Viel Erfolg und alles Gute!
Zaram 18.12.2022 | 18:23
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Erwerbsminderung bedeutet, daß man unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes keine 15 Wochenstunden mehr arbeiten kann. Ende der Geschichte. Ob Rentenanspruch oder nicht, ist unerheblich.
Paulam 18.12.2022 | 18:56
Wenn sie arbeiten gehen hebt sich der Status der Erwerbsminderung von alleine auf. Man braucht sich da nicht extra begutachten für Lassen und auch kein Arzt muss das feststellen
W°lfgangam 18.12.2022 | 20:47
Hallo @Willhelm, aus: https://oeffentlicher-dienst.info/g/tvoed "§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner, sofern der/dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält." -> BESCHEID + LAUFENDE EM-RENTE ...nun merken Sie auch den Unterschied, wie bereits von @Abschläge erwähnt, dass eine bloße EM-Feststellung in einem früheren GruSi-Verfahren hier keine Bedeutung hat. Sichern Sie sich doch einfach durch den Personalrat/alternativ zusätzlich durch die Schwerbehindertenvertretung, Ihres neuen AG ab - die werden sich rechtlich in dieser Materie bestens auskennen ;-) Ansonsten *Stillschweigen bewahren ...im Sinne der Buchstaben des Tarifvertrags/keine Einschränkungen erkennbar. Gruß w.
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