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Aufhebungsvertrag mit Freistellung und Abfindung

von 22sterne16.06.2020 | 18:44
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag, durch die aktuell wirtschaftliche Situation wird mein Arbeitgeber viele Stellen abbauen. Mir wurde der als Thema gewählte Vorschlag unterbreitet. Aktuell habe ich 47 Jahre Beitragsjahre belegt und möchte das Angebot gerne annehmen: 6 Monate bezahlte Freistellung bis zum 31.12.2020 und ab 01.01.2021 Rente für besonders langjährig Versicherte. Die Abfindung ist ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und würde meine Rente bis zur offiziellen Altersrente aufstocken. Meine Frage: Ist etwas zu beachten, damit mir keine Nachteile entstehen. Wird die Abfindung auf den Rentenbezug angerechnet und die Rente evtl. gekürzt? Und wie ist es, wenn ich noch einen Job annehme und zusätzlich Einkommen habe? Noch ist der Aufhebungsvertrag nicht unterschieben, sollte Wichtiges beachtet werden? Danke für Antworten.

2 Antworten

W°lfgangam 16.06.2020 | 20:46
Hallo 22sterne, hier/zu diesem Zeitpunkt der abschlagsfreien Altersrente geht es anzusetzen, wie dann Ihre Zukunftsplanung/Beschäftigung + Einkommen aussieht. Sofern Sie bereits die vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte in diesem Jahr erhalten könnten, wäre sogar bis Jahresende ein Hinzuverdienst bis 44.590 € rentenunschädlich und über einen einen/diesen/vorgezogenen/parallelen Rentenanspruch nachzudenken. > Wird die Abfindung auf den Rentenbezug angerechnet und die Rente evtl. gekürzt? Nein, sofern noch in der Beschäftigung ausgezahlt und nicht mit einer schon laufenden Rente kollidiert/oder erst nach tatsächlichem Beschäftigungsende ausgezahlt - vereinfacht dargestellt. > Und wie ist es, wenn ich noch einen Job annehme und zusätzlich Einkommen habe? Bis zur Regelaltersgrenze 'dürfen' Sie 6.300 € Jahresverdienst erzielen, ohne das die mtl. Rente zu kürzen ist. Bei Mehr-Einkommen ist eine individuelle Berechnung erforderlich, die insbesondere die (vorübergehend geänderten) Bedingungen für 2020 und dann 'Rückfall' ab 2021 bis zur Regelaltersgrenze berücksichtigt. Ohne konkrete Zahlen geht da hier keine individuelle Information, das lassen Sie besser in der nächsten Beratungsstelle ermitteln. Gruß w.
-am 17.06.2020 | 07:14
Hallo 22sterne, eine Abfindung zählt nicht als Arbeitsentgelt - und damit auch nicht als Hinzuverdienst -, wenn sie als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Davon unabhängig würde aber eine Einmalzahlung auch nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, wenn Sie Ihre Beschäftigung v o r Rentenbeginn aufgeben - egal wann sie gezahlt wird. Die Renten würde als als Vollrente gezahlt werden. Üben Sie dagegen n a c h Rentenbeginn eine Beschäftigung aus, zählt das Arbeitsentgelt hieraus als Hinzuverdienst. Bis zum Erreichen Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze kann dann eine Vollrente nur gezahlt werden, wenn der Hinzuverdienst im Kalenderjahr 6.300 Euro nicht überschreitet (Ausnahme 2020, da gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro). Verdienen Sie mehr, wird die Rente nur als Teilrente gezahlt. Übrigens: Die Altersrente, die Sie jetzt beantragen, ist schon die "offizielle" Altersrente. Ein Wechsel in eine andere Altersrente (Regelaltersrente) findet nicht mehr statt. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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