Hallo Birgit,
Neben dem Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist grundsätzlich ein Hinzuverdienst möglich. Voraussetzung für einen Hinzuverdienst ist jedoch, dass die ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit dem Grundanspruch nicht entgegensteht.
Bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit ist daher stets zu prüfen, ob unter Berücksichtigung dieser Beschäftigung oder Tätigkeit weiterhin eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Über das weitere Vorgehen entscheidet Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger. Es empfiehlt sich daher, sich vor Aufnahme der Tätigkeit direkt dort zu erkundigen.
Solange die Tätigkeit die vorliegende verminderte Erwerbsfähigkeit nicht beseitigt, besteht der Rentenanspruch dem Grunde nach weiter.
Vom 01.07.2017 an kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR nicht überschritten wird. Die Rente wird teilweise geleistet, wenn der kalenderjährliche Hinzuverdienst diese Grenze überschreitet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der Monatsrente abgezogen wird. Darüber hinaus dürfen die gekürzte Rente und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes zusammen einen bestimmten Höchstbetrag („Hinzuverdienstdeckel“) nicht überschreiten. Andernfalls wird die Rente weiter gekürzt.
Bei teilweise zu leistenden Renten ist abhängig vom anzurechnenden Hinzuverdienst jeder Anteil der Rente denkbar: Die Rente kann daher zum Beispiel nur 1 Cent betragen oder nur um 1 Cent gekürzt sein.
Die Hinzuverdienstregelungen werden auch in Ihrem Rentenbescheid erläutert.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung