Hallo Hypsi,
trifft eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, ist die Anrechnungsvorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI ) anzuwenden. Nach Anwendung dieser Vorschrift kann es zum teilweisen oder selten zum vollen Ruhen des Zahlungsanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommen. Es ist aber auch möglich, daß beide Renten nebeneinander ohne Kürzung gezahlt werden.
Nach Absatz 3 des § 93 SGB VI dürfen beide Renten einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreiten. Dieser Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Vor Zusammenrechnung der beiden Renten wird bei Verletztenrente aus der Unfallrente ein prozentualer Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Abzug gebracht.
Bitte lassen Sie sich unter Vorlage des Unfallrentenbescheides direkt bei Ihrem Rentenversicherungsträger die Auswirkungen auf die gesetzliche Rente individuell ausrechnen.