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Experten-Antwort

Aufrechterhaltung des versicherungsrechtl. EM-Rentenanspruches während befristeter EM-Rente

von PeterK.197624.11.2025 | 10:34
157 Ansichten
2 Antworten
Hallo, meine Frage: Mein Verlauf: Bis November 2018 über Künstlersozialkasse Rentenpflichtbeiträge eingezahlt November 2018 - Mai 2020 Bezug von Krankengeld (Rentenpflichtbeiträge?) Mai 2020 - Dezember 2023 Bezug von ALG2/Bürgergeld (ganze Zeit KEINE Rentenbeiträge) Seit Januar 2024 von Erspartem lebend (+ Wohngeld, KEINE Rentenbeiträge). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch meinen Arzt bestand seit 2019 durchgehend bis heute. Kurz VOR EM-Rentenantrag sagte man mir bei der DRV (schaute in mein Beitragskonto im Computer) , dass ich unbedingt meine AU-Bescheinigungen nahtlos weiter bräuchte, weil mein Pflichtbeitragskonto sonst die Vorraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllten. Jetzt habe ich rückwirkend zum Mai 2020 eine vollständige EM-Rente befristet bis November 2028 zugestanden bekommen. Mein Arzt möchte mir keine weiteren AU-Bescheigungen mehr ausstellen. Er sagt, er wolle die gesetzliche Krankenkasse nicht weiter belasten. Nun meine Frage: Kann ich jetzt auf weiter AU-Bescheinigungen verzichten und TROTZDEM ab November 2028 weiter die versicherungsrechtlichen Pflichtbeitragskonto-Vorraussetzungen für eine Verlängerung der EM-Rente erfüllen? Diese Frage ist enorm wichtig für mich. Danke. nicht unnötig belasten. Gruß PeterK.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.11.2025 | 11:45

Hallo PeterK.1976,

 

bei einem Weiterzahlungsantrag für eine volle Erwerbsminderungsrente ändert sich -wenn weiterhin durchgehend volle Erwerbsminderung vorliegt- der Zeitpunkt, wann die Erwerbsminderung eingetreten ist (Leistungsfall), nicht. Für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist immer der Leistungsfall maßgeblich. Daher bleiben die Voraussetzungen auch bei einer Weiterzahlung weiterhin erfüllt, da sich der Leistungsfall nicht ändert. Weitere AU-Bescheinigungen sind also nicht erforderlich.

Nur wenn die Rente wegfallen würde und zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt würde, wären ggf. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen neu zu prüfen. Deshalb sollten Sie sich bei Wegfall der Rente beraten lassen, wie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufrecht erhalten werden können.

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Glasklaram 24.11.2025 | 11:23
Sie brauchen natürlich keine AU-Bescheinigungen mehr, auch nicht für einenVerlängerungsantrag 2028.
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