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Experten-Antwort

Aufrechterhaltungsschütz für EM-Rente

von Anna Nussmann08.03.2020 | 09:30
141 Ansichten
2 Antworten
Hallo Zusammen, ich bin am 05.05.1978 geboren und bin seit 2012 nach meiner 14-jährigen Angestelltentätigkeit aufgrund meiner gesundheitlichen Gesamtsituation nach ALG-1 Bezug erwerbsgemindert auf Zeit, nun wurde meine Rente nicht mehr weiter bewilligt, zurück in mein Beschäftigungsverhältnis kann ich nicht mehr -da dieses nicht mehr besteht-, ALG I ist ausgelaufen und ALG II bekomme ich aufgrund Verdienst vom Ehemann auch nicht, kann ich durch freiwillige Beiträge zumindest meine Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Ich habe im Intern. bereits recherchiert leider steht hier immer nur wer bis zum 31.12.1983 bereits die Wartezeit von fünf Jahren erreicht und seit 01/84 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt hat. Ich bin erst 1978 geboren und habe somit bis 31.12.1983 leider die Wartezeit von 5 jahren nicht erreicht, allerdings habe ich keine rentenrechtliche Lücke seit Beginn meiner Berufstätigkeit. Es ist für mich sehr wichtig, zu wissen ob ich durch freiwillige Beitragszahlung solange ich keine Arbeit erhalte den Aufrechterhaltungsschutz für Erwerbsminderung beibehalten kann. Vielen Dank für Ihre Mühe im Voraus. MfG Anna Nussmann

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.03.2020 | 08:17

Hallo Frau Nussmann,

mit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen ist es Ihnen nicht möglich, den versicherungsrechtlichen Schutz für die Rente wegen Erwerbsminderung aufrecht zu erhalten. Wie Berater geschrieben hat kann es eventuell möglich sein diesen Schutz mit einer Meldung bei der Agentur für Arbeit ohne Leistungsbezug zu erhalten.

Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Rentenversicherung um in einem persönlichen Beratungsgespräch zu klären, welche Möglichkeiten Sie konkret haben. Ihre nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie hier auf der Homepage.

Freundliche Grüße

Ihr Expertenteam

1 Antworten

Berateram 08.03.2020 | 10:05
Nein. Sie haben schon richtig gelesen. Da Sie bis 1984 die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können Sie mit freiwilligen Beiträgen Ihren Erwerbsminderungsschutz nicht aufrecht erhalten. Sie sollten aber prüfen lassen, ob es nicht Sinn macht, sich weiterhin arbeitslos ohne Leistungsbezug bei der AfA zu melden, um damit nicht den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu verlieren.
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