Hallo Tobias f,
Wegen der Berechnung und der Höhe Ihrer Unfallrente wenden Sie sich bitte an den Träger Ihrer Unfallrente.
Ob eventuell im Rahmen des 119 SGB X, z.B. aufgrund medizinischer Behandlungsfehler ein eventueller Schadensersatzanspruch gegen Ihre behandelnde Ärzte besteht und dieser ggfs. für die hierdurch entstandene Beitragsdifferenz (z.B. durch niedrige Beiträge aufgrund des Krankengeldbezugs) auf den Rentenversicherungsträger übergegangen ist, kann an dieser Stelle nicht abschließend geklärt werden. Hierzu sollten sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger wenden und um entsprechende Überprüfung bitten.
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie den entsprechenden Ermittlungsbogen, R870,den Sie bitte möglichst ausfüllen sollten:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/R0870.pdf?__blob=publicationFile&v=10