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Aufstockung-experte gesucht

von Sinnfrager03.03.2010 | 13:47
1811 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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macht es irgendeinen sinn, während einer sog. doppel-büz aufstocken zu wollen. ausser auf riester fällt mir nix ein, und selbst da wäre der rucksack finanziell interessanter. bitte keine abstrusen ansichten wie übergangsgeldsanspruch etc.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

während der Erziehung eines Kindes kann in den ersten 10. Lebensjahren die Kinderberücksichtigungszeit im Versicherungskonto der erziehenden Person anerkannt werden.

Die Kinderberücksichtigungszeit zählt als rentenrechtliche Zeit zur Erfüllung der Wartezeit für einen Leistungsanspruch mit. Sie wirkt sich bei der Berechnung der Rente positiv aus.

Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten im Versicherungsverlauf vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben.

Zum Einen werden Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge ermittelt, die während der Kindererziehung bzw. Pflege des pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr geleistet worden sind.

Zum Anderen werden für Zeiten der "Doppel-BÜZ" im Rahmen eines Nachteilsausgleich Werte im Versicherungskonto gutgeschrieben.

§ 55 Abs.1 Satz 3 Sozialgesetzbuch VI stellt klar, dass Zeiten, für die Entgeltpunkte im Wege der "Doppel-BÜZ " gutgeschrieben worden sind, selbst dann als Beitragszeiten gelten, wenn während dieser Zeit eine Beitragszahlung tatsächlich nicht vorlag. Die unmittelbare Riesterförderung lässt sich daraus aber nicht ableiten.

Es ist deshalb zuzustimmen, dass die Aufstockung des Minijobs im Hinblick auf die Riesterrente notwendig ist.

Im Einzelfall ist es empfehlenswert, sich in einem persönlichen Gespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu diesem Themenkomplex beraten zu lassen. Leistungsansprüche können nämlich sowohl mit Berücksichtigungszeiten wie auch mit Beitragszeiten erhalten bzw. begründet werden. Auch sind Auswirkungen bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten in der Rentenberechnung zu beachten. Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

4 Antworten

Ahaam 03.03.2010 | 14:31
Reine Doppel-BÜZ bringt bereits eine Gutschrift - geringe PFLICHTbeiträge neben Doppel-BÜZ werden aufgewertet (in der Summe können max. 0,0833 EP/Monat) entstehen! s. § 70 Abs. 3a SGB VI
Cato der Älteream 04.03.2010 | 07:06
Im Übrigen bin ich der Meinung, das Karthago zerstört werden muß.
Ahaam 04.03.2010 | 09:00
Achtung: mind. 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten! Aufstockung neben Doppel-BÜZ macht, außer Riester, keinen Sinn - die Aufwertung um die Hälfte der EP verpufft durch die Anrechnung bei der Gutschrift durch Doppel-BÜZ. Bsp.: 400 EUR wird durch Aufstockung zum Pflichtbeitrag neben Doppel-BÜZ: Jahr 2010 12x 400 = 4800 : 32.003 = 0,1500 EP plus 0,1500 x 0,5 = 0,075 EP plus Doppel-BÜZ = 0,3333 EP minus Aufwertung - 0,075 EP Zuschlag Doppel-BÜZ: 0,2583 EP Somit bei Minijob ein 'Null-Summen-Spiel' Für EM besteht Schutz durch BÜZ, für 45 Jahre WZ reicht die BÜZ - mehr Sinn sehe auch ich derzeit nicht!
**am 04.03.2010 | 15:53
Wenn jemand die Doppel-BÜZ hat, ist dies eine Beitragszeit. Somit wäre man sowieso riesterberechtigt.
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