Die bei Altersteilzeitarbeit neben dem Brutto-Teilzeitarbeitsentgelt (als Nettobeträge) gezahlten Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG sind als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6 ohne Abzug zu berücksichtigen.