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Experten-Antwort

Aufteilung der Elternzeit

von Frank Clemens21.01.2011 | 10:17
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Zusammen, erst einmal vielen Dank für die Möglichkeit hier Fragen zu stellen und Antworten zu erhalten. Durch das Lesen von bisherigen Eintragungen weiß ich, dass es möglich ist die Elternzeit bei der Deutschen Rentenversicherung auf einen der Partner per Antrag anzugeben. Mir ist aber nicht ganz klar, was die optimale Situation in unserer Situation wäre. Meine Frau ist Beamtin und ich bin Angestellter. Sie hat nach der Geburt unserer Tochter elf Monate Elternzeit genommen und ich vier (somit auch einen ohne Elterngeld). Sollte ich die Elternzeit komplett auf mich nehmen, da meine Frau eh Pension bezieht und das dort irrelevant ist oder macht es mehr Sinn wegen der längeren Zeit diese nur auf meine Frau anzugeben? Wie sieht es mit lückenlosen Beschäftigungszeiten aus. Für die momentane Übergangsregelung zum Renteneintritt bin ich zu jung, aber evtl. kommt eine ähnliche Regelung ja bald noch einmal raus und dann wären Beschäftigungszeiten sinnvoll? Danke für Ihre Hilfe! Frank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Kindererziehungszeit wird nur dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Wenn Sie Ihr Kind gemeinsam mit der Mutter erzogen haben, ohne dass Ihr Erziehungsanteil überwogen hat, erhält die Mutter die Kindererziehungszeit. Um die vollständige Erziehungszeit zu erhalten, ohne das Kind überwiegend erzogen zu haben, hätten Sie bereits eine übereinstimmende gemeinsame Erklärung abgeben müssen. Denn eine Erklärung zur Übertragung von Kindererziehungszeiten kann rückwirkend nur für max. 2 Kalendermonate abgegeben werden; also z.B. heute für die Kindererziehungszeit ab 01.11.2010.

D.h., selbst wenn die Übertragung der gesamten Kindererziehungszeit für Sie letztlich günstiger sein würde, wäre dies heute nicht mehr möglich.

Wie sich die Zuordnung der Erziehungszeiten für Ihre Familie auswirkt, kann nur der zuständige Rentenversicherungsträger bzw. der Versorgungsträger beantworten.

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4 Antworten

oder soam 21.01.2011 | 10:48
Hallo, klären Sie zuerst ab, ob und ggf. wie sich die Kindererziehung bei der Mutter in der Versorgung auswirkt (die Aussage ist genauso gegenwartsbezogen, wie sie bei der gRV ausfallen würde - alles hätte-wenn-und-aber der kommenden 25 Jahre ist nicht kalkulierbar!). Dann entscheiden Sie sich für oder gegen eine (Teil-)Zuordnung beim jew. Elternteil und gegeben entsprechende Erklärungen gegen über dem Versorger und der DRV ab (ggf. sind Fristen zu beachten!)
Frank Clemensam 21.01.2011 | 14:47
Vielen Dank für die Antworten, auch wenn Sie ein wenig ernüchternd sind. So eine Regelung sollte geändert werden, da ja während der Erziehungszeit ggf. noch gar nicht abzusehen ist, wer letzten Endes des überwiegenden Teil übernimmt. Grüße
W*lfgangam 21.01.2011 | 17:20
> So eine Regelung sollte geändert werden, da ja während der Erziehungszeit ggf. noch gar nicht abzusehen ist, wer letzten Endes des überwiegenden Teil übernimmt. Hallo Frank Clemens, na eigentlich ist doch schon 'während' der Erziehung des Kindes klar, wer den überwiegenden Teil leistet, wer nicht. So könnten Sie trotz Elternzeit den Nachwuchs bequem auf dem Spielplatz Ihrer Wahl von der nettadretten Mami nebenan bis zur Ermüdung Durchschaukeln lassen und gönnen sich via iPhone nette Filmchen über die Netzhaut - Frau kommt nach Hause und hat das Restprogramm - volle Windeln, Küche mieft, 2 Tüten Futter für den Kühlschrank unter den Achseln und der werte Erzeuger pennt völlig erschöpft mit nicht lösbarer Fernbedienung in der Hand ...wer hat dann wohl den überwiegenden Teil der Erziehung/der Arbeit geleistet ? ;-) Der finanzielle Aspekt steht bei dieser Beurteilung im Hinblick auf die daraus resultierenden zusätzlichen Werte der Kindererziehung erst mal im Hintergrund, der Gesetzgeber (Renteversicherung wie Versorgungsträger) glaubt Ihnen erst mal, dass entsprechend der Beschäftigung/Nichtbeschäftigung die Erziehung entsprechend verteilt ist. Unabhängig davon könnten Sie natürlich bequem der Frau die Erziehungszeiten per Erklärung(Nichtstun bis zur späteren Beantragung) diese Zeiten zuordnen lassen. Auch bei den Beamten werden diese Zeiten aufwertend auf den (Höchst-)Versorgungssatz für Erziehungszeiten oben drauf gepackt, nennt sich Kindererziehungszuschlag - nachzulesen im BVersG: http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__50a.html Verbindliches dazu - aus heutiger Sicht - kann Ihnen nur die Versorgungsdienststelle Ihrer Frau sagen. Ob lückenlose Zeiten bei Ihnen als Angestellter mit Rentenanspruch mal von Bedeutung sein werden ...wer weiß das heute schon. Im Zweifelsfall lassen Sie die 4 Monate Erziehungszeit in Ihrem Rentenkonto unterbringen, tut bei der Versorgung/Pension der Frau auch nicht weh (6,80 EUR weniger, bei Ihnen mehr). Würde ich wohl so machen ... Gruß w.
-_-am 21.01.2011 | 21:53
:P Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Sie werden ja jederzeit gewusst haben, wer in den letzten Wochen die überwiegende Erziehung jeweils übernommen hatte und waren so auch nicht an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert. Ist die überwiegende Erklärung tatsächlich nicht durch die Mutter erfolgt, z. B. weil der Vater eine "Auszeit" vom Beruf genommen hatte, ist die Erklärung auch nachträglich möglich. Nur das von Ihnen erwogene "Wahlrecht", auch die Kindererziehungszeiten der Mutter nachträglich zu übernehmen, besteht wegen der unerwünschten Manipulationsmöglichkeiten nicht. Kindererziehungszeiten werden bei der Beamtenversorgung (mit Ausnahmen) sehr wohl gleichwertig berücksichtigt. Lesen Sie dazu http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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