Hallo Carolin,
wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie die Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle einer Trennung nicht durch vertragliche Regelungen aufeinander aufteilen. Leider können Sie Ihre Entgeltpunkte während der Kindererziehung auch nicht durch die Einzahlung freiwilliger (Zusatz)Beiträge erhöhen. Man könnte schauen, ob Sie für Zeiten der schulischen Ausbildung noch Beiträge nachzahlen könnten, um so eine Erhöhung Ihrer späteren Rente herbeizuführen. Wenn Sie das in Erwägung ziehen, sollten Sie sich hierzu unbedingt beraten lassen.
Fraglich ist, ob Sie während der TZ im 2. und 3. Lebensjahr Ihres Kindes wirklich Einbußen hinnehmen müssen. Sie bekommen weiterhin den ca. 1 EP für die Kindererziehung plus die Entgeltpunkte aus der TZ gutgeschrieben. Die Höchstzahl der jährlichen Gesamtentgeltpunkte ist derzeit auf 2,0305 EP gedeckelt.
Spätestens wenn Sie ab dem 4. Lebensjahr Ihres Kindes weiterhin in TZ arbeiten, ist es sicher sinnvoll mit Ihrem Partner zu vereinbaren, wie Sie Ihre Einbuße bezüglich der Alterssicherung ausgleichen. Dazu bieten sich derzeit allerdings nur private Altersvorsorgeprodukte an. Wenn Sie hierzu Beratung wünschen, sollten Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers vereinbaren.