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Experten-Antwort

Aufteilung Entgeltpunkte Partnerschaft

von Carolin07.08.2023 | 09:46
288 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenforum, ich benötige Ihren Rat zur gesetzlichen Rentenversicherung im Falle von unverheirateten Eltern: Mein Freund und ich wünschen uns ein Kind. Zurzeit arbeiten wir beide VZ, beide liegen wir über dem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen, erhalten also mehr als 1 Entgeltpunkt pro Jahr. Geplant ist, dass ich das erste Jahr mit Kind zuhause bleibe und danach in TZ arbeite. Mein Freund bleibt in VZ. Durch mein Jahr in Elternzeit bzw. meine TZ-Tätigkeit danach verringern sich natürlich die Entgeltpunkte, die ich im Rahmen der gesetzlichen Rente erwerbe. Wir haben derzeit nicht vor zu heiraten oder unsere Partnerschaft eintragen zu lassen. Haben wir die Möglichkeit in einem Partnerschaftsvertrag die Aufteilung der Entgeltpunkte für den Fall der Trennung festzulegen? Wäre dies im Falle einer Trennung rechtlich wirksam? Sollte eine Aufteilung in einem Partnerschaftsvertrag rechtlich nicht möglich sein, würde mich Ihr Rat interessieren, wie ich dennoch meine gesetzliche Rente steigern kann. Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Carolin,

wenn Sie nicht verheiratet sind, können Sie die Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle einer Trennung nicht durch vertragliche Regelungen aufeinander aufteilen. Leider können Sie Ihre Entgeltpunkte während der Kindererziehung auch nicht durch die Einzahlung freiwilliger (Zusatz)Beiträge erhöhen. Man könnte schauen, ob Sie für Zeiten der schulischen Ausbildung noch Beiträge nachzahlen könnten, um so eine Erhöhung Ihrer späteren Rente herbeizuführen. Wenn Sie das in Erwägung ziehen, sollten Sie sich hierzu unbedingt beraten lassen.

Fraglich ist, ob Sie während der TZ im 2. und 3. Lebensjahr Ihres Kindes wirklich Einbußen hinnehmen müssen. Sie bekommen weiterhin den ca. 1 EP für die Kindererziehung plus die Entgeltpunkte aus der TZ gutgeschrieben. Die Höchstzahl der jährlichen Gesamtentgeltpunkte ist derzeit auf 2,0305 EP gedeckelt. 

Spätestens wenn Sie ab dem 4. Lebensjahr Ihres Kindes weiterhin in TZ arbeiten, ist es sicher sinnvoll mit Ihrem Partner zu vereinbaren, wie Sie Ihre Einbuße bezüglich der Alterssicherung ausgleichen. Dazu bieten sich derzeit allerdings nur private Altersvorsorgeprodukte an. Wenn Sie hierzu Beratung wünschen, sollten Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers vereinbaren.

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Abschlägeam 07.08.2023 | 10:00
Hallo Carolin, vielleicht reichen Ihnen zunächst schon diese schriftlichen Informationen über Kindererziehungszeiten und die Möglichkeiten der Aufteilung https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Familie-… Weitere Informationen zu Ihren jeweiligen rentenrechtlichen Möglichkeiten erhalten Sie auch bei den für Sie zuständigen DRV-Beratungsstellen Im Übrigen sollten Sie sich bezüglich eines Partnerschaftsvertrages bei einem Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. Alles Gute!
Unglaublich am 07.08.2023 | 11:22
Ein Kind wollen, aber schon über die Auswirkungen einer Trennung feilschen. Von Ihren Ideen ist nichts umsetzbar und für ein Rentensplitting fehlen eine Menge Vorraussetzungen.
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