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Experten-Antwort

Aufteilung Hinzuverdienst einer teilweisen Erwerbsminderungsrente

von magnus-HH24.10.2012 | 19:57
1583 Ansichten
5 Antworten
Guten Abend. Bezüglich meines Zuverdienstes bei einer teilweisen Erwerbsminderungrente hätte ich eine Frage an das Forum. Lt. Bescheid darf ich (Beispiel) 2000,- hinzuverdienen. Ich gehe davon aus, dass dies als Brutto gelten soll?!?!? Darf ich dieses Summe wie folgt aufteilen? 1600 als Bruttogehalt in Teilzeitarbeit 400 als 400-Euro-Job als Netto Bei diesem Beispiel sollte mir doch die kleine Rente erhalten bleiben? Oder verstehe ich das falsch??? Besten Dank im Voraus. Magnus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.10.2012 | 11:38

Als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der tatsächliche Bruttobetrag anzusetzen. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine geringfügige oder um eine beitragspflichtige Beschäftigung handelt.

Zur Nachfrage hinsichtlich der Stundenzahl kann auf den Beitrag von "Sozialröchler" verwiesen werden.

4 Antworten

Sozialröchler?am 24.10.2012 | 20:32
Die Hinzuverdienstgrenze betrifft das Bruttoentgelt. Ob Sie das aus einer oder mehreren Beschäftigungen erzielen, spielt dabei keine Rolle.
magnus-HHam 24.10.2012 | 20:36
Dankeschön. Dann liege ich also richtig. Der 400Euro-Job würde als Brutto zählen, obwohl dieser ja Brutto für Netto ausbezahlt wird! Nachfrage: Ich muß doch die Stundenzahl genau im Auge behalten? Darf ja max. 30 Stunden gesamt pro Woche arbeiten!
magnus-HHam 24.10.2012 | 20:35
Dankeschön. Dann liege ich also richtig. Der 400Euro-Job würde als Brutto zählen, obwohl dieser ja Brutto für Netto ausbezahlt wird! Nachfrage: Ich muß doch die Stundenzahl genau im Auge behalten? Darf ja max. 30 Stunden gesamt pro Woche arbeiten!
Sozialröchler?am 24.10.2012 | 20:51
Brutto bleibt Brutto, egal ob Minijob oder nicht. Ganz so einfach ist das mit den Stunden nicht. Die tatsächlich gearbeitete Stundenzahl ist nicht ausschlaggebend, sondern allenfalls Indiz. Es gilt vielmehr die abstrakte Betrachtungsweise. Teilweise Erwerbsminderung liegt nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI bei einem gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsvermögen auf 3 bis unter 6 Stunden täglich vor, gemessen an den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Nach dieser Gesetzesdefinition ist somit im Einzelfall festzustellen, wie viele Stunden täglich der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann (abstrakte Betrachtungsweise). Ist nach dem festgestellten Leistungsvermögen von (medizinisch) teilweiser Erwerbsminderung auszugehen, liegt - vgl. § 89 SGB VI - gleichzeitig auch volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz innehat, und der Arbeitsmarkt für ihn daher als verschlossen anzusehen ist. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es mithin allein auf das festgestellte Leistungsvermögen an. Somit besteht für einen Versicherten mit einem Leistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich auch dann ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn er tatsächlich mindestens sechs Stunden täglich auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet. Die dabei erzielten Einkünfte sind nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen.
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