Hallo Reinhold Hanne-Ebell,
Gigi und Batrix haben Ihnen bereits prinzipiell zutreffende Hinweise gegeben. Sie sollten also unbedingt eine Klärung – insbesondere auch hinsichtlich einer möglichen Nebenbeschäftigung (und ggf. deren Umfangs) – bei Ihrem Arbeitgeber herbeiführen.
In den meisten Fällen der Altersteilzeitarbeit wird nämlich eine mehr als geringfügige Nebenbeschäftigung (vertraglich) ausgeschlossen. In manchen Fällen wird eine Nebentätigkeit auch komplett ausgeschlossen. Ist der Arbeitgeber dann - bei Ausübung einer Nebentätigkeit des Versicherten - von den Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtG (Aufstockung des Entgelts und der Beiträge zur Rentenversicherung) durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung freigestellt, liegt für diese Zeiten einer "vereinbarungsgemäßen Freistellung" dann auch keine Altersteilzeitarbeit (mehr) vor.