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Experten-Antwort

Aus dem Link kann ich nichts verstehen

von DerFragenstellerFürDasUngewöhnliche17.11.2016 | 07:41
1760 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… wurde mir ein link gegeben. Aber dieser Link beantwortet nicht die Frage Und zu https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… gab es noch keine Antwort wo ich die Frage erneut stellte

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo DerFragenstellerFürDasUngewöhnliche,

für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge dann innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI gezahlt werden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo DerFragenstellerFürDasUngewöhnliche,

für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge dann innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI gezahlt werden.

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8 Antworten

Oldenburgeram 17.11.2016 | 08:03
Moin. Das ist doch auch Ihr Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Dort wurde Ihre Frage meines Erachtens umfangreich beantwortet. Gruß, Oldenburger
Adeleam 17.11.2016 | 08:13
....dann wenden Sie sich an eine Beratungsstelle. Ihren Verlinkungen zu folgen finde ich auch langsam anstrengend. Zur Nachentrichtung von Beiträgen für Schulzeiten: Die Nachzahlung wird auf Antrag zugelassen. Bereits 1996 im Hinblick auf das WFG gestellte Anträge waren bis zum 31.12.1996 schwebend unwirksam und wurden mit Beginn des 01.01.1997 rechtswirksam. Über diese Anträge ist mit Wirkung ab 01.01.1997 unter Beachtung des Rechts des WFG zu entscheiden. Nach der Rechtslage vor dem WFG gestellte Anträge sind nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht zu beurteilen. Vor dem Inkrafttreten des AVmEG (01.01.2002) gestellte Anträge auf Nachzahlung sind nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage zu beurteilen und dementsprechend zu bescheiden. Im Rahmen der Beratungspflicht ist der Versicherte aber vorab auf die Rechtsänderungen bei Anrechnungszeiten und deren Auswirkungen auf die Nachzahlung im Einzelfall hinzuweisen. Soweit der Versicherte weiterhin die Nachzahlung nach dem bis zum 31.12.2001 geltendem Recht wünscht (zum Beispiel wegen Eintritt eines Leistungsfalles vor dem 01.01.2002 oder wegen einer "Startgutschrift" für die betriebliche Zusatzversorgung nach dem Stand am 31.12.2001), ist nach dieser Rechtslage zu entscheiden. Zur Nachzahlung berechtigt sind Versicherte vor Vollendung des 45. Lebensjahres. Wird eine Nachversicherung durchgeführt, so kann der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist. Endet eine Beschäftigung, für die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI >>>>(SGB VI § 6 G0) eine Befreiung vorlag, ist der Versicherte berechtigt, den Nachzahlungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Befreiung zu stellen, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist. Bis zum 31.12.2004 waren auch über 45-jährige Versicherte zur Nachzahlung berechtigt. Die Nachzahlung kann auch für Teilzeiträume beantragt werden. Wird die Nachzahlung für den beantragten Zeitraum zugelassen und wird der Zulassungsbescheid bindend, zahlt aber der Versicherte nicht innerhalb der vom Rentenversicherungsträger im Zulassungsbescheid gesetzten Frist den Gesamtbetrag beziehungsweise die einzelne Rate, stehen aus diesem Zulassungsbescheid keine Rechte mehr zu. Wird erneut die Nachzahlung beantragt, ist - soweit die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind - die Nachzahlung (gegebenenfalls erneut mit Teilzahlung) zuzulassen. Die aktuelle Rechtslage ist zu beachten, ferner sind die zurzeit des neuen Antrages beziehungsweise die zum Zeitpunkt der jeweiligen Rate geltenden Werte (Beitragssatz, Mindest- und Höchstbeitrag) maßgebend. Für die Bearbeitung des Antrages und die Entgegennahme der Beiträge ist der Versicherungsträger zuständig, der aktueller Kontoführer ist. Es gelten die Grundsätze zu §§ 126 ff. SGB VI.
Adeleam 17.11.2016 | 09:16
Jaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa.
Kopfschüttelam 17.11.2016 | 09:20
Ich befürchte daß Sie selbst kaum noch etwas verstehen,noch nicht einmal mehr ihre eigenen Fragen. Wie sollen dann andere Leute "erraten", was Sie eigentlich wollen ????
Herz1952am 17.11.2016 | 09:15
Hallo DerFragenstellerFürDasUngewöhnliche, wie ich bereits "der nichts versteht" geschrieben habe, kenne ich mich in diesem Bereich nicht aus. Bitte suchen Sie einen freien Rentenberater auf und lassen Sie sich von ihm helfen. MFG
Oldenburgeram 17.11.2016 | 10:37
Zitat von der nichts versteht anzeigenausblenden
Moin. Das ist doch auch Ihr Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Dort wurde Ihre Frage meines Erachtens umfangreich beantwortet. Gruß, Oldenburger
Ich habe die Frage zu der Frage gestellt ob 75 und 207 anders behandelt werden. Seine Frage bezieht sich darauf ob während eines beitragsverfahren als Selbstständiger noch nach 207 beiträge angehängt werden können wenn während des beitragsverfahren erwerbsminderung eingetreten ist.
Achso. Ich habe die Beiträge nur aufgrund des gleichen Schreibstiles ein und demselben Fragesteller zugeordnet. Aber zielen die Fragen denn nicht irgendwie doch auf die gleiche Antwort? Naja, egal.
W*lfgangam 17.11.2016 | 20:50
..gehen Sie offline, gehen Sie analog, um Ihre offenen Fragen direkt mit der DRV zu klären. Besser, denn den Antworten hier können Sie keine 'Rechtssicherheit' beimessen - sie lediglich als Orientierungshilfe sehen - und da führt das Renten-Navi einen schon mal hintern Wald ;-) Gruß w.
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