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Aus der Reha Arbeitsunfähig entlassen!

von Lukas S.20.06.2022 | 08:18
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Hallo, ich wurde aus der medizinischen Rehabilitation ,,Arbeitsunfähig,, entlassen mit der Empfehlung meinen alten Minijob (Putzkraft) nicht mehr auszuüben! Des Weiteren soll ich Antrag stellen zur Leistung Teilhabe am Arbeitsleben! Jetzt stellt sich für mich die Frage, wenn ich in meinen alten Minijob noch arbeiten gehe, kann es passieren dass die RV den LTA Antrag ablehnt? Ich will zwar eine neue Umschulung machen, aber den Minijob würde ich ungern verlassen wollen, so lange meine Kräfte das noch mit machen! LG Lukas

2 Antworten

-am 20.06.2022 | 08:42
Hallo Lukas, sofern Sie arbeitsunfähig entlassen worden sind, können Sie aktuell aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ohnehin Ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen. Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Widererlangung von Arbeitsfähigkeit ist sicher nicht verboten, jedoch auch nicht förderlich für Ihre Gesundheit, dies sollten Sie in erster Hinsicht beachten. Für die Zwischenzeit bis Beginn der Leitung zu Teilhabe am Arbeitsleben, sollte eine Leistung zustande kommen, besteht kein Verbot zur Wiederaufnahme der Tätigkeit. Inwieweit dies Auswirkungen auf die Entscheidung Ihres Antrages hat, ist einzelfallabhängig. Hier muss aus medizinischer Sicht eine Beurteilung getroffen werden. Hierüber könnte im Rahmen des Forums nur spekuliert werden. Wir empfehlen, sich schnellstmöglich mit der für Sie zuständigen Reha-Sachbearbeitung in Verbindung zu setzen, einen Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen und mit dem Reha-Fachberatungsdienst in Kontakt treten, um zu eruieren, welche Möglichkeiten für Sie bestehen. Von der Reha-Fachberatung können Sie gezielt zu Ihrem Einzelfall beraten werden. Sollten Sie während der Leistung zu medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld bezogen haben und durchgehend bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - im Falle der Bewilligung - arbeitsunfähig sein, besteht Anspruch auf Zwischenübergangsgeld. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Erklärbäram 20.06.2022 | 09:22
Waren Sie der Empfehlung gefolgt und haben sich "krankschreiben" lassen? Natürlich dürfen Sie das entscheiden. Im Anhang zum Antrag (G0130) sollten Sie dann jedoch sehr gut und ausführlich erklären, weshalb Sie sich aktuell in der Lage sehen, der bisherigen Tätigkeit nachgehen, aber zur langfristigen Erhaltung der Erwerbsfähigkeit eine Maßnahme aus dem Spektrum der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nötig ist. Das muss übrigens nicht zwingend notwendig eine Umschulung sein. Das ist eine der umfangreichsten und damit teuersten Maßnahmen für die DRV. Kann sein, dass Ihnen auch ein anderer Weg vorgeschlagen wird.
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